Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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+\ Pressemitteilung April 1995

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherungund verabschiedet drei Ausführungsverordnungen

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG), welches am 4. Dezember 7991vom Volk angenommen worden ist, auf den l. Januar 1996 festgesetzt. Er hat ebenfalls drei Verordnungen verabschiedet, welche Details zur Inkraftsetzung des

Gesetzes, der Verteilung der Bundessubventionen und des Risikoaus-

gleiches unter den Versicherern regeln.

Diese drei relativ kurzen Verordnungen sind vorgängig aIs Entwürfe den Kantonen 0

den politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitetworden. Sie enthaltenBestimmungen, welche die Versicherer und die Kantone unbedingt benötigen, um sich auf die Umsetzung der neuen Regelungen vorbereitenzu können. Der grösste Teil der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz wird Gegenstand einer umfangreicherenHauptverordnung sein, weIche sich zur Zeit als Entwurf im Vernehmlassungsverfahrenbefindet und vom Bundesrat im Juni 1995 verabschiedet wird.

Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Gesetzes

Es handelt sich um jene Verordnung, die das Inkrafttreten des KVG auf den 1. Januar 1996 festsetzt. Dieses Datum ist im Vernehmlassungsverfahrennicht bestrittenworden. Diese Verordnung regelt aber auch eine Reihe von Fragen, weIche vor dem Inkrafttretendes Gesetzes geklärtsein müssen (z.B. die Registrierung der Versicherer) und garantiert in einigen Bereichen den Uebergang vom alten zum neuen Recht. So werden die Versicherer und die Ärzte, Spitäler usw. bis Ende 1997 Zeit haben, um gemeinsam die Tarifverträgean das neue Gesetz anzupassen. Ebenfalls bis Ende 1997 haben die Kantone ihre Spitalplanung zu erstellen

Im Vernehmlassungsverfahren hatten die Krankenkassen um eine Frist von drei Monaten für die Anpassung ihrer Ko11ektiwersicherungsverträge an das neue Recht ersucht. Dieser Vorschlag konnte nicht berücksichtigt werden, da die Möglichkeiteiner solchen Schonfrist im KVG nicht gegeben ist. Sofern die Kollektivverträge sich auf Leistungen der obligatorischen Pflegeversicherung beziehen, werden sie auf das Ende des Jahres 1995 ungültigsein und per 1. Januar 1996 muss für alle Versicherten eine Einheitsprämie nach Versicherer und Region erhoben werden. Hinsichtlichder Zusatzversicherungen(z.B. für die private oder halbprivate Abteilung im SpitaD gilt es in Erinnerung zu rufen, dass diese nach dem neuen Gesetz als Verträge des Privatversicherungsrechts geführt werden, wobei sie jedoch von den Krankenkassen noch bis Ende 1996 nach dem alten Recht weitergeführt werden können.