Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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5Kassen, die noch nicht ins Handelsregister eingetragensind, haben dies bis zum 1. Januar 1997 zu veranlassen.

6Kollektiwersicherungsverträge, die gestützt auf Artikel 5bis KUVG abgeschlossen wurden, fallen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf den

31. Dezember 1995 dahin. Ab dem 1. Januar 1996 führen die Kassen die Kranken-

pflegeversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem dahingefallenen Vertrag angeschlossen waren, nach dem neuen Recht weiter.

Art. 4 Aufteilung des Vermögens

(Art. 98 Abs. 3 KVG)

1Die Kassen haben ihre Reserven nach den Artikeln 9-11 der Verordnung V vom 2. Februar 19651) über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielleSicherheit, die weiterenzu Versicherungszwecken gebildeten Reserven, die Rückstellungen für unerledigteVersicherungsfälleund die Rücklagen aus Fusionen per 1. Januar 1996 auf die einzelnen Versicherungsbereiche aufzuteilen und in der Eröffnungsbilanz 1996 entsprechend auszuweisen. Die Aufteilung erfolgt aufgrund des Vermögensstandes am 31. Dezember 1995.

2Als Versicherungsbereiche gelten:

a. die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

b. die freiwilligeTaggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes;

c. Zusatzversicherungen und weitereVersicherungsarten zusammen.

3Die Aufteilung erfolgt aufgrund der Ausgaben der Kasse für die einzelnen Versicherungsbereiche in den Jahren 1990 bis 1994. Das BSV bestimmt, welche Positionen der offiziellenErhebungsformularezu berücksichtigen sind, und erlässt die erforderlichen Weisungen.

ISR 832121: AS 1965 90. 1969 77 1220. 1970 1644. 1984 1479. 1986 80 1706. 1990 21 2039. 1991 40 370