Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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2Die Kantone erstellen bis zum 1. Januar 1998 die Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sowie die Listen gemäss Artikel 39 des Gesetzes. Spitäler und andere Einrichtungen, die nach altem Recht als Heilanstaltengelten, sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der Kanton die Planung und die Listen nicht erstellt hat.

Art. 3 Fortführungder Versicherung durch anerkannte Krankenkassen

(Art. 98 KVG)

1Die gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19111) über c) die Krankenversicherung (KUVG) anerkannten Krankenkassen (Kassen), welche die Krankenversicherung nach dem neuen Gesetz fortführenwollen, haben dies dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bis zum 31. Juli 1995 schriftlich mitzuteilen

2Bis zum 30. September 1995 haben die Kassen dem BSV folgende Unterlagen einzureichen:

a. die Prämientarifeder obligatorischenKrankenpflegeversicherungund der freiwil-

ligenTaggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes;

b. das nach den Versicherungsbereichen gemäss Artikel 4 Absatz 2 aufgegliederte

Budget für 1996;

c. die Bestimmungen über die besonderen Formen der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung nach Artikel 62 des Gesetzes sowie über die freiwilligeTag- ) geldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes.

3Bis zum 31. Dezember 1995 haben die Kassen dem BSV die Statuten und allfällige weitere allgemeineBestimmungen über Rechte und Pflichtender Versicherten einzureichen.

4Kassen, die am 1, Januar 1996 keine juristischen Personen des privatenoder öffentlichen Rechts sind, haben ihre Organisationsform bis zum 1. Januar 1998 dem Gesetz anzupassen.

1SR 83ZIO