Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Verordnung über die Prämienverbilligung
Das KVG sieht vor, dass der Bund den Kantonen Subventionen gewährt, welche sie aus eigenen Mitteln aufzustocken haben und zur Prämienverbilligungin der Krankenversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden haben. Es ist Sache eines jeden Kantons, den Kreis der Begünstigten wie auch die Höhe und die Modalitäten der Prämienverbilligung festzulegen. Die Verordnung über die Prämienverbilligung regelt im Detail die Verteilung der Bundesbeiträge auf die Kantone und die Pflicht, diese durch eigene Beiträge zu ergänzen.
In der Verordnung ist vorgesehen, dass die Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone aufzuteilen sind. Im Vernehmlassungsverfahren hatte sich die Mehrheit der Kantone gegen eine Berücksichtigung der Prämienhöhe bei der Aufteilung der Bundesbeiträge ausgesprochen.
Verordnung über den Risikoausgleich
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Im neuen Gesetz ist vorgesehen, dass für zehn Jahre ein Risikoausgleichssystem zwischen den Versicherern zur Anwendung gelangen soll. Diejenigen Versicherer, die einen Bestand an relativjungen (und demzufolgeweniger oft erkrankten) Versicherten aufweisen, müssen eine Abgabe zu Gunsten derjenigen leisten, die einen Bestand an eher älteren (und damit häufiger erkranken) Versicherten haben. Die soeben verabschiedete Verordnung regelt die technischen Modalitätendieses Systems. Sie wurde insbesondere in der Weise konzipiert, dass kostengünstig arbeitende Versicherer nicht benachteiligt werden.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 322 90 04
Markus Moser, Vizedirektor
Hauptabteilung Kranken- und
Unfallversicherung a Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage:
- 3 Verordnungen
- Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassungzu den drei Verordnungen