Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vwndrmlassung Verordnung

über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung April 1995

Artikel 13 Streitigkeiten

(neu 15)

Die PKU , die FPS und ausführlich das EWG stellen die im Entwurf enthaltene Regelung in Frage und beanstanden insbesondere das bei der gemeinsamen Einrichtung vorgesehene Einspracheverfahren. Das EVG bezeichnet es als zu behebenden Mangel, dass im Entwurf weder Bestimmungen über das weitere verwaltungsinterne noch über das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthalten seien. Es sei eine LÖsung anzustreben, bei der dem EVG eine Spezialrekurskommission vorgeschaltet wird (vgl. dazu auch weiter oben: ErläuterungenTeil B am Ende, S. 19 unten).

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Artikel 14 Ordnungsmassnahmen (neu 16)

Die PKU regt an, hier vorzusehen, dass bei leichten Verstössen auch andere Ordnungsmassnahmen ergriffenwerden können. Die FPS wünscht eine Überprüfung der vorgesehenen Regelung. Der Kanton Tl erachtet die vorgesehene Sanktionsmöglichkeitangesichts der Bedeutung des Risikoausgleichs im Gesamtzusammenhang der sozialen Krankenversicherung als angemessen, wobei der Entzug der Zulassungsbewilligung nur als ultima ratio ins Auge gefasst werden könne.

Artikel 15 Schlussbestimmung und Inkrafttreten (neu 17)

Das Konkordat verlangt, es sei in ëiner Übergangsbestimmung zu regeln, dass die Datenlieferungfür die Jahre 1995 und 1996 nach der alten und der neuen Risikogruppenstruktur zu erfolgen habe. Die PKU wünscht Übergangsbestimmungen für die Veranlagung und die Zuständigkeit.