Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Abgeltungssystems; Definition der Möglichkeit der Kantone zu

Defizitdeckung bei Spitälern mit einem Versorgungsauftrag zur

Gewährleistung der Versorgungssicherheit; Definition der anrechenbaren Kosten bzw. der Kalkulationsgrundlagen für die kantonalen Beiträge an Privatspitäler; Abgrenzung zwischen OKP- und VVG-Leistungen (bzw. - Kosten).

49 3 Es zu präzisieren, dass die Vergütungen keine Kostenanteile für die GR

universitäre Lehre und Forschung enthalten. Die Bestimmungen zu den separat finanzierten Bereichen öffnet Tür und Tor für Begehrlichkeiten seitens weiterer Kostenträger bzw. deren Vertreter und ist daher zu streichen. Vorschlag: In Bezug auf die inner- und ausserkantonale

Kostenbeteiligung, d.h. durch Gemeinden und Kantone, muss der

Gesetzestext präzisierend festhalten, dass die Kantone eine Regelung treffen.

49 3 Eine Ausnahme von den anrechenbaren Kosten ist nur gerechtfertigt für LU

die universitäre Lehre und Forschung. Dies soll auch klar im Gesetz festgehalten werden. Im Übrigen verweisen wir noch einmal auf die grosse Problematik, dass mit dem vorgeschlagenen Modell die

Nichtausbildungsspitäler einen gewaltigen Wettbewerbsvorteil haben gegenüber den Ausbildungsspitälern. Die Leistungseinkäufer werden wegen der günstigeren Preise die Nichtausbildungsspitäler bevorzugen. Es besteht daher auch die Gefahr, dass viele Spitäler keine Ausbildung mehr anbieten.

Es ist zu bestimmen, welches die Basis der Kosten für die je hälftige Übernahme durch Kantone und Versicherer ist. Sachlich richtig ist die Präzisierung, dass die Nettokosten (nach Franchise und Selbstbehalt) Berechnungsgrundlage für die Kostenaufteilung darstellen. Zudem ist unbedingt zu präzisieren, dass die Vergütungen keinen Kostenanteil nur für die universitäre Lehre und Forschung enthalten.

49 3 S'agissant de l'application du financement hospitalier dual fixe, nous es- NE

timons que les questions d'application techniques le rendront aussi compliqué que le mode actuel avec comme conséquence la multiplication des actions juridiques si la confédération ne donne pas des définitions claires. II s'agit donc de définir précisément ce qui entre dans le financement des assureurs et ce qui en est exclu. Citons notamment les définitions d'investissements imputables, de l'enseignement et de la recherche, des tâches d'intérêt public, etc.

49 3 In Übereinstimmung mit der GDK können wir einer fix-dualen NW

Spitalfinanzierung nur dann zustimmen, wenn am je hälftigen

Finanzierungsschlüssel festgehalten wird. Um Transparenz zu

gewährleisten und gesamtschweizerische Vergleiche sowie eine

einfache interkantonale Vergütung zu ermöglichen, sind die leistungsabhängigen Pauschalen nach einheitlichen Klassifizierungssystemen aufzubauen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, bei der

Festlegung der Übergangsfristen den Projektstand von SwissDRG zu berücksichtigen. Neben den leistungsabhängigen Pauschalen ist es

gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG den Kantonen freigestellt, weitere Bereiche separat zu finanzieren, um bspw. die Versorgung in Randregionen sicherzustellen.

49 3 Die vorgeschlagene fix-duale Spitalfinanzierung wird vom Kanton OW

Obwalden grundsätzlich begrüsst. Wir sind davon überzeugt, dass aus dem Wechsel von der Objektfinanzierung zur Leistungsfinanzierung die Transparenz bei den Tarifen zunehmen wird. Die Höhe der Pauschalen wird sich nach vergleichbaren „Marktpreisen“ von ähnlich gelagerten Leistungsanbietern richten.Natürlich ist auch absehbar, dass durch diesen Wechsel bei der Spitalfinanzierung der Kostendruck auf kleine Häuser noch zunehmen wird. Spitäler mit zu hohen Fallkosten werden zunehmend höhere Verluste generieren, welche jedoch nicht mehr automatisch über eine Defizitabdeckung durch die öffentliche Hand