Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/5: Änderung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt · 8 Seiten

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1. Ausgangslage

Das geltende Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM) richtet sich gegen öffentlichrechtliche Marktzugangsbeschränkungen der Kantone und Gemeinden. Es soll die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken. Als Rahmengesetz konzipiert, verzichtet es auf eine materielle Harmonisierung der einzelnen Bereiche auf Bundesebene und beschränkt sich darauf, die für einen funktionierenden Binnenmarkt elementaren Grundsätze festzulegen. Im Zentrum steht dabei der Grundsatz des freien Markzugangs nach Massgabe der Herkunftsvorschriften.

Bereits im Jahre 2000 kam die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht über die Auswirkungen des Binnenmarktgesetzes auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr in der Schweiz zum Schluss, dass zwischen den beabsichtigten Zielen und den effektiven Wirkungen des Gesetzes eine Kluft besteht. Zu den wichtigsten Ursachen für diesen Befund gehört der Umstand, dass die Kantone ihren erheblichen Spielraum, den Marktzugang für Ortsfremde aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen zu beschränken, voll ausgeschöpft haben. Des weiteren hat das Beschwerderecht Privater, mit welchem sie sich gegen Marktzugangsbeschränkungen zur Wehr setzen können, mangels Benutzung die ihm zugedachte Rolle als "Motor" für die Konkretisierung und Umsetzung des BGBM nicht erfüllt. Begünstigt worden sind die beiden vorstehenden Ursachen durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die dem Föderalismusprinzip gegenüber dem Binnenmarktprinzip den Vorzug eingeräumt hat. Schliesslich verfügt die mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Wettbewerbskommission über ein blosses Empfehlungsrecht, das sich in der Praxis als schwaches Instrument erwiesen hat.

Der vorliegende Revisionsentwurf will die Wirksamkeit des BGBM verbessern. Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Beschränkung des freien Markzugangs eingeschränkt und dieser auf die gewerbliche Niederlassung ausgedehnt werden. Des weiteren ist vorgesehen, die interkantonale Anerkennung von Fähigkeitsausweisen nach Massgabe des EU-Anerkennungsverfahrens - welches von der Schweiz im Rahmen des bilateralen Übereinkommens über die Personenfreizügigkeit übernommen worden ist - vorzunehmen. Diese Harmonisierung im interkantonalen Verhältnis erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern verhindert auch eine allfällige Schlechterstellung von Schweizer Bürgern gegenüber solchen aus der EU. Schliesslich soll der Wettbewerbskommission zwecks Stärkung ihrer Aufsichtsfunktion ein Beschwerderecht gegen gesetzeswidrige Verwaltungsentscheide eingeräumt werden.

Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese dauerte bis zum 30. Juni 2004

2. Vernehmlassungsteilnehmer

Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren eingeladen wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), 15 politische Parteien, 11 Spitzenverbände der Wirtschaft, das Schweizerische Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht, der Schweizerische Städteverband (SSV) sowie der Schweizerische Gemeindeverband.