Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/5: Änderung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt · 8 Seiten
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3.3.6 Art. 8a BGBM (Amtshilfe)
VD, VS, TG, GR und ZG beantragen die Streichung der Bestimmung, da diese exzessiv sei (VD, VS) bzw. unklar sei, welche Handlungen die Weko durchführen könne (TG, GR). ZG begründet seine Ablehnung damit, dass die Weko faktisch zur Aufsichtsbehörde über die Kantone würde.
SH und SZ verlangen, dass der Aufwand aus der Amtshilfe entschädigt und eine entsprechende Bestimmung ins Gesetz aufgenommen wird.
3.3.7 Art. 8b/c BGBM (Auskunftspflicht Privater/Folgen bei Verletzung der Aus-
kunftspflicht)
VS, TG, GR und ZG beantragen die Streichung der Bestimmung, da diese nur gerechtfertigt sei, wenn die Weko mehr als ein blosses Empfehlungsrecht hätte (VS, TG, GR). ZG begründet seine Ablehnung damit, dass die Weko faktisch zur Aufsichtsbehörde über Berufsverbände würde.
3.3.8 Art. 9 Abs. 2bis (Beschwerderecht der Weko)
VD, GE, VS, TG, AR, GR, GDK, SVP und Städteverband lehnen die Schaffung eines Beschwerderechts der Weko - da bürokratisch und unötig - ab und beantragen die Streichung der neuen Bestimmung.
ZH beantragt, den Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens auszuklammern, da die Privaten von ihrem Beschwerderecht regen Gebrauch machten und die Gefahr (zusätzlicher) Verzögerungen bestünde.
Die FER verlangt, dass die Weko nur auf Anzeige eines Betroffenen hin Beschwerde erheben kann.
SGV, Verband Freier Berufe, Bauenschweiz und sia beantragen - in Ergänzung zum Beschwerderecht der Weko - ein gleichgeartetes Beschwerderecht für Berufsorganisationen.
3.3.9 Art. 10a (Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Ur-
teilen)
VD, TG und ZG beantragen die Streichung dieser neuen Bestimmungen, da sie den Kantonen Mehrkosten beschere (VD, TG) bzw. die Betroffenen unnötig an den Pranger gestellt würden (ZG).
3.4 Weitere Anträge
3.4.1 Art. 1 Abs. 2 (Zweck)
Die sia beantragt eine Ergänzung von Abs. 2, wonach das Gesetz Qualitätskriterien für Aus- und Weiterbildung sowie die Berufserfahrung als Voraussetzung für die Berufsausübung festlegen soll.