Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/67: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Jährliche Abrechnung) · 11 Seiten

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sie an einer Abrechnung pro Quartal auch aus Liquiditätsgründen durchaus interessiert seien.

Die Kantone Zürich, Solothurn, Obwalden, Zug und Basel-Land sowie der Schweizerische Anwaltsverband machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine Umstellung auf eine jährliche Abrechnungsmethode, zumindest bei einer Variante mit Akontozahlungen (Variante 1), einen namhaften Aufwand bei der ESTV für die Berechnung und Einforderung der Zahlungen zur Folge hätte. Sie müsste nämlich die Höhe dieser Akontozahlungen festlegen, was eine potenzielle Quelle für Auseinandersetzungen im Rahmen von Entscheid- und Einspracheverfahren sei, die zudem kostspielig und aufwändig seien. Auch die zu erwartenden Fristerstreckungsgesuche seien mit Kosten verbunden. Und dies in einer Zeit, in der der Bund intensiv nach Sparmöglichkeiten sucht.

5.2 Komplexität der heutigen Ausgestaltung der Mehrwertsteuer

Die weitaus überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer vertritt wie oben erwähnt die Ansicht, dass das geltende Mehrwertsteuersystem generell vereinfacht werden müsse. Der administrative Aufwand für die kleinen und mittleren Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer werde nämlich hauptsächlich durch die übermässige Komplexität des heutigen Mehrwertsteuersystems verursacht. Diese bestehe vor allem in der Vielzahl der Ausnahmebestimmungen von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), in den verschiedenen Steuersätzen sowie in der Regelung des Eigenverbrauchs und des Vorsteuerabzugs. Ausserdem seien die auf gegen 3'000 Seiten (Wegleitung für Steuerpflichtige, Branchenbroschüren, Merkblätter) festgehaltenen Vorschriften über die Mehrwertsteuer für die Steuerpflichtigen wie ihre Vertreter kaum mehr zu überblicken. Weiter wird festgehalten, dass der Vollzug der Mehrwertsteuer in der heutigen Ausgestaltung nicht eben unternehmensfreundlich sei. Als Hindernis wird auch ein übermässiger Formalismus auf Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgebracht.

5.3 Vorgeschlagene Vereinfachungen

Viele Vernehmlassungsteilnehmer weisen selber auf mögliche Entlastungsmassnahmen hin. So seien namentlich die Regelungsdichte zu reduzieren, eine kompetente und verbindliche Beratung durch die ESTV aufzubauen und sicherzustellen (beispielsweise durch eine veröffentlichte Liste der MWST-Ansprechpartner, durch die Einrichtung eines speziellen Schalters für Eintragungen und der Möglichkeit für Kontenstandabfragen) sowie die geltende Praxis der ESTV transparenter zu gestalten. Die Zahl der Ausnahmebestimmungen in Artikel 18 MWSTG sei zu verringern, die Limite für die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode sei zu erhöhen und vermehrt seien Pauschalsteuersätze einzuführen. Ferner sei die möglichst rasche Einführung der elektronischen Abrechnung voranzutreiben. Die Regelungen über den Eigenverbrauch, den Vorsteuerabzug und die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode seien zu vereinfachen. Die Praxistauglichkeit des Voll-