Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/7: Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien auf Bundesebene ("Tessiner Modell") · 52 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum erläuternden Bericht zu den Pa.Iv. EL für Familien. Tessiner Modell (Fehr Jaqueline und Meier-Schatz)
Bei der Kostenberechnung seien die Mehrausgaben für Bund und Kantone nicht berücksichtigt, welche durch die vorgesehene Regelung zur Anrechnung der Krankenkassenprämien entstünden (UR).
4.3 Ausgestaltung einer bundesrechtlichen ELF
BS wünscht, dass alles daran gesetzt werde, dass die ELF von der Exportpflicht ausgenommen werden. Zudem sollte schon bei der Ausarbeitung der ELF die Koordination mit der Sozialhilfe berücksichtigt werden.
BE tritt dafür ein, dass die ELF nicht ins ELG integriert werden, sondern in einem eigenständigen Gesetz geregelt würden, damit nicht zwei unterschiedliche Leistungen in ein und demselben Gesetzestext vermischt würden.
Damit die Familien auch wirklich von den ELF profitieren könnten, drängen PF, SYNA und TravailSuisse darauf, dass im Gesetz eine Informationspflicht betreffend dieser Leistung festgeschrieben werde.
OW schlägt vor, die Ausrichtung von ELF auf diejenigen Familien zu beschränken in denen mindestens ein Elternteil erwerbstätig sei. SH und SKOS schlagen vor, dass nur working-poor Anspruch auf ELF hätten. Dadurch würden Doppelspurigkeiten vermieden. Wenn es nämlich die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht erlaubte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit ein Verdienst erreicht wird, der mindestens dem hypothetischen Einkommen entspräche, das für die Festsetzung der Leistung angerechnet werden solle, müsse der Fehlbetrag bei der Sozialhilfe verlangt werden. Eine Beschränkung der ELF auf die working-poor, würde die Erfolgschancen des Vorhabens erhöhen, auch wenn so nicht alle Familien von der Sozialhilfe wegkämen.
Gemäss Gemeinden CH sollte den Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausrichtung von Leistungen mit Auflagen zur Integration in den Arbeitsmarkt zu verknüpfen.
Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sprechen sich LU, NE gegen den Vorschlag aus, bei gemeinsamer Sorge oder Obhut über die Kinder den Leistungsanspruch vorrangig der Mutter einzuräumen. Dieser solle vielmehr davon abhängig gemacht werden, wer die hauptsächlichen Kosten für das Kind träge, was schon bei der Scheidung festzulegen sei. SKGB und FRat BS begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich, weil damit der gesellschaftlichen Tatsache Rechnung getragen werde, dass die Mütter in den meisten Fällen immer noch den Hauptanteil der Kinderbetreuungs- und Erzieheungsarbeit auch bei gemeinsamer Obhut oder Sorge leisteten.
LU begrüsst ausdrücklich, dass die Anrechnung der Krankenkassenprämien gleich geregelt werden solle, wie bei den EL zur AHV/IV, weil dadurch auf die von LU bekämpfte zwingende Einführung des sogenannten Stufenmodells in der KV, verzichtet werden könne.
Gemäss SZ sollen ELF nicht wie vorgeschlagen steuerfrei sein, da sie das den Familien zur Verfügung stehende Einkommen erhöhten.