Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et

modification de J'ordonnance sur l'assurance-maladie

der chronisch-degenerativen Krankheiten oder den Fortbestand der sozialen Ungleichheit von Gesundheitschancen. Vorbehaltlos positiv ist die grundsätzliche Anerkennung eines Solidaritätsziels für den Krankenversicherungsbereich zu werten.

Seine Entwicklung bleibt aber praktisch auf das System der Prämienverbilligung reduziert. Wir wünschen, das die KVG-Revision erkennbar in gesundheitspolitische Gesamtstrategie eingebaut wird.

Wir begrüssen die Anerkennung von Solidaritätszielen, wünschen aber eine stärkere Gewichtung des Ausgleichs schichtspezifischer Gesundheitsrisiken und des chancengleichen Zugangs zur Gesundheitsversorqunq.

Der Bundesrat lässt sich vom Gedanken leiten, nach dem Scheitern der 2. KVG- Pro Senec-Revision eine Reihe von Teilrevisionen zu präsentieren, um die Reform des Gesund- tute heitswesens zumindest schrittweise voranzubringen. Reformbedarf sieht der Bundesrat vor allem im Bereich der Kostendämpfung. Dabei konzentriert si9h das zuständige EDI allerdings nicht auf die Frage, ob innerhalb des Systems Uberkapazitäten enthalten sind, deren Abbau das Versorgungsziel ungefährdet liesse. Die Stossrichtung des Bundesrates zielt vielmehr auf zusätzliche «Eigenverantwortung» der Patientinnen und Patienten. - Ein Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung vom 13. April 2004 (Seite 9: «Mehr Eigenverantwortung. Bemerkungen zu einer oft gestellten Forderung») weist zu Recht auf das Spannungsfeld hin, in dem sich dieser viel verwendete Begriff bewegt: Eigenverantwortung ist in einer demokratischen Gesellschaft nur in Verbindung mit sozialer Verantwortung denkbar - ansonsten drohen Entsolidarisierung und destruktiver Egoismus. Ein ausgewogenes Reformkonzept darf Fragen der Spitalplanung und Spitzenmediz_i_n sowie die Entwicklung des Medikamentenmarktes nicht ausser Acht lassen. Im Ubrigen gehen wir davon aus, dass die Rolle des Bundes in der Gesundheitspolitik gestärkt werden muss. Es muss deshalb aus unserer Sicht vermehrt geprüft werden, in welchen Fällen föderalistische Lösungen sinnvoll und angemessen sind - und in welchen Fällen mehr Einheitl ichkeit erforderlich ist. Wir möchten unsere Vision einer künftigen Gesundheitspol itik skizzieren: Neben dem Staat als Regulator sowie den Versicherern und Leistungsanbietern als Marktteilnehmern sehen wir in gut inform ierten Patientinnen und Patienten mit klar formulierten Rechten (diese beinhalten auch das Recht auf Vertretung im Fall eigener Urteilsunfähigkeit) die «dritte Kraft», die zwischen den Elementen der Planung und des Wettbewerbs verm itteln kann.

Der OKKV bejaht grundsätzlich die Stossrichtung des Bundesrates, das Bewährte im OKKV bestehenden System zu festigen und mit ökonomischen Anreizen im Bereich der Kostendämpfung zu optimieren. Ebenfalls ist zu begrüssen, dass das erste Revisionspaket in verschiedene Teilpakete gegliedert wird. Mit dieser Vorgehensweise können einzelne Bereiche, die grundsätzlich unbestritten und/oder befristet sind,

vorläufig geregelt und in Kraft gesetzt werden. Die Neuregelung des Vertragszwangs, die politisch umstritten ist, kann dabei unabhängig von den übrigen Bereichen angegangen werden und wird so die Vorlage in der Gesamtheit nicht gefährden. Dadurch erhöht der Bundesrat die Möglichkeit, dass die Vorlage (zumindest in Teilbereichen) angenommen wird.

Das Vorgehen in Etappen bei Revision des Gesetzes ist wohl zweckmässig. Es er- SVPC/ASPC leichtert die Beratung. Zwei Nachtelle sollen dennoch nicht verschwiegen sein:

Wenn nicht der ganze Revis ionsbedarf auf einmal abgetragen wird, besteht die Gefahr, dass ständig an irgendeiner Ecke des Gesetzes herum laboriert wird. Das verhindert, dass eine Ruhe ins Gesetz einkehrt. Ruhe aber ist für Berechenbarkeit, Voraussehbarkeit, Vertrauen, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit nötig. Das KVG hat zudem Reflexwirkung auf viele weitere Erlasse (insbesondere auch kantonale), die alle in der Luft hängen, solange das KVG nicht konsolidiert ist. Der Bundesrat wählt die Prioritäten. Das Parlament (und allenfalls das Volk} ist aber frei, andere zu setzen und andere An liegen vorzutragen und zu favorisieren, die der Bundesrat nicht oder noch nicht erkannt hat oder die er nicht erkennen will. Es besteht dann die Gefahr, dass er das Zepter verliert, wenn seine Ansichten über die