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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Der Reformbedarf in der sozialen Krankenversicherung Das am 1. Januar 1996in Kraft getreteneBundesgesetzvom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz [KVG]; SR 832.10) verfolgte bei seiner Einführung das Ziel, mit einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung der gesamten Bevölkerung den Zugang zu einer qualitativ hoch stehenden Gesundheitsversorgung zu gewährleisten (Versorgungsziel, teilweise Solidaritätsziel). Als weitere Ziele sollten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei
der Prämienzahlungfinanziell entlastet(Solidaritätsziel)und die Entwicklung der
Gesundheits- bzw. Krankenversicherungskosten eingedämmt werden (Kostendämp-
fungsziel). Um den Grad der Zielerreichungdurch das KVG beurteilenzu können,
hat der Bundesrat die Verwaltung schon vor Inkrafttreten des KVG damit beauftragt
– in Zusammenarbeit mit den Versicherern, den Leistungserbringern, den Kantonen und der Wissenschaft – eine breit angelegte Gesetzesevaluation durchzuführen, die insbesonderedie Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung sowie die sozial- und wettbewerbspolitischenZielsetzungen des Gesetzes in den Mittelpunkt
rücken sollte. In der Folge wurden in den Jahren 1996 bis 2000 rund 25 wissen-
schaftliche Studien zu Teilaspekten des KVG verfasst, deren Schlussfolgerungen zu einem Ende 2001 veröffentlichten Synthesebericht (Bundesamt für Sozialversicherung, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Wirkungsanalyse KVG: Synthesebericht, Bern 2001) verdichtet worden sind. Diesem Bericht können folgende Kernaussagen zur Zielkonformität des KVG entnommen werden:
Zum Versorgungsziel: Gemäss Wirkungsanalysehat das KVG die wichtigsten
Leistungslücken geschlossen,womit der Zugang zu den Leistungen für alle gewährleistet ist. Die medizinische Grundversorgung hält – trotz vereinzelten Leis-
tungslücken(z.B. im Bereich der Präventionsleistungenund der zahnmedizini-
schen Behandlung) – internationalen Vergleichen stand.
Zum Solidaritätsziel: Die angestrebte Solidarität zwischen den Versicherten wurde gestärkt. So haben das Versicherungsobligatorium, die Einheitsprämie,
die volle Freizügigkeit sowie der Risikoausgleich, aber auch die individuelle
Prämienverbilligung (zumindest für die unteren, weniger für die mittleren Einkommenskategorien) der fortschreitenden Entsolidarisierung nachhaltig entgegengewirkt. Mit dem alten Gesetz zahlten beispielsweise ältere Versicherte ein Mehrfaches der Prämien junger Versicherter, Frauen mehr als Männer, und bei
einem Kassenwechselkonnte die neue Kasse Leistungen für bestehende oder
chronische Krankheiten für eine bestimmte Zeit ausschliessen oder Versicherten
gar die Aufnahme verweigern.
Zum Kostendämpfungsziel:Die dritte Zielsetzungdes KVG, die
Kostendämpfung, konnte hingegen in der Einschätzung der Wirkungsanalyse nicht ausreichend erreicht werden. Auch wenn dies zumindest teilweise mit Faktoren zusammenhängt,die unabhängig vom KVG innerhalb des Gesundheitswe-
sens wirksam sind (wie der medizinisch-technischeFortschritt oder gewisse Wohlstandseffekte),so musstedoch festgestelltwerden, dass der Wettbewerb
zwischen den Versicherern noch ungenügendspielt, Managed Care-Organisationen sich nur bescheiden entwickelt haben und die Spitalplanung noch nicht zu den gewünschten Kosteneinsparungen geführt hat.