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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Jahre, vorzuschlagen, und die Frage der Weiterführung des Risikoausgleichs dannzumal in die Diskussion um die Einführung eines monistischen Finanzierungssystems einzubetten.

Pflegefinanäe rung (vgl. Bst. [b] und[i] der Grafik in Ziffer 1.3.3 a.E.)

Mit dem KVG wurde auch die Kostenübernahme im Pflegebereich neu geregelt: Während unter dem alten Krankenversicherungsrecht lediglich eine eingeschränkte Leistungspflicht im Pflegebereich bestand, übernimmt die obligatorischeKrankenpflegeversicherungnach Artikel 25 KVG grundsätzlichdie vollen Kosten von „Pflegemassnahmen“, die infolge einer Krankheit erbracht werden und zu denen kraft Verordnungsrecht auch jene Leistungen der Grundpflege (wie Betten, Lagern, Mobilisieren etc.) gezählt werden, welche die Patienten und Patientinnenvor allem auch wegen ihres Alters benötigen.Die in der Praxis schier unmöglichvorzunehmende Abgrenzung zwischen krankheitsbedingtem und altersbedingtem Pflegebedarf hat tendenziell dazu geführt, dass die Krankenversicherung immer mehr Kosten für die altersbedingte Beanspruchung von Pflegeleistungen übernimmt. Um diese Kostenentwicklung im Spitex- und Pflegeheimbereich besser in den Griff zu bekommen, wurden verordnungsrechtlich per 1. Januar 1998 Rahmentarife für die Pflegeleistungen eingeführt, die solange zur Anwendung gelangen sollten, bis die gesetzlichen Vorgaben an die Leistungserbringer zur Kostentransparenz erfüllt sind. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Kostenermittlungund die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR

832.104) am 1. Januar 2003 ist es eine Frage der Zeit, bis die Pflegeheimediese

TraIlsparenzvorgabenerfüllen und daher die über die Rahmentarife hinausgehende volle Leistungsvergütung einfordern werden.

Ie Um den mit dem Wegfall der RahmentarifeeinhergehendenKostenschubeindämmen zu können, hatten die eidgenössischenRäte im Rahmen der 2. KVG-Revision vorgesehen,die Rahmentarifebis zum Inkrafttreteneiner Gesetzesrevision,welche die Pflegefinanzierung neu definieren und zwischen den verschiedenenSozialversicherungszweigenaufteilen soll, grundsätzlich weiter zu führen und nach einer Anpassung der beiden oberen Pflegebedarfsstufeneinzufrieren. Eine in der Wintersession 2003 eingereichte,vom Zweitrat noch nicht behandelteMotion (03.3597 Mo SGK NR/Neuordnung der Pflegefinanzierung), welche den Bundesrat verpflichtet, spätestens bis Ende 2004 eine Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung vorzulegen, unterstreicht diese zweistufige Vorgehensweise (vom Erreichen der Kostentransparenz unabhängiges Einfrieren der Rahmentarife in einem ersten, ausdifferenzierte gesetzliche Neuregelung der Pflegefinanzierung in einem zweiten Schritt), die zudem den Vorteil hat, die weiteren Revisionsschritte in der Krankenversicherung von einem politisch sensiblen Themenbereich zu entlasten. Diese in der 2. KVG-Revision vorgespuae Vorgehensweise sollte deshalb für die weiteren Gesetzgebungsschritte berücksichtigt werden

Vertragsfreiheit (vgl. Bst. [d] der Grafik in Ziffer 1.3.3 a.E.)

Nach geltendemRecht sind die Krankenversichererfaktisch gezwungen,mit allen

gesetzlich zugelassenen Leistungserbringern einen Tarifvertrag abzuschliessen (sog. Kontrahierungszwang). Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren mehrmals, letztmalsbei der Verabschiedung der Verordnung über die Einschränkungder Zulassung von LeistungserbringerII zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung am 3. Juli 2002, dafür ausgesprochen, die Thematik der Auf-