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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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1.3 Künftige Reformstrategie nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision

Nach dem Scheiternder 2. KVG-Revision in der Wintersession2003 bleibt der Re-

formbedarf, insbesondere im Bereich der Kostendämpfung, unverändert bestehen, so dass sich die Frage stellt, mit welcher materiellenStossrichtungund in welcher zeitlichen Priorisierung die nächsten Gesetzgebungsschritteeinzuleiten sind.

1.3.1 Im Grundsatz

Inhaltlich hat der Gang der parlamentarischenBeratungen zur 2. KVG-Revision die

Strategiedes Bundesrates,das System zu konsolidierenund durch die Stärkung

ökonomischer Anreize im Bereich der Kostendämpfung zu optimieren, grundsätzlich bestätigt. Es scheint daher geboten, in den einzelnen Revisionsbereichen auf die ausformuliertenVorschläge der 2. KVG-Revision zurückzugreifen, welche zum Teil durch neue Elemente, die sich aus den Vorarbeiten für die 3. KVG-Revision ergeben, ergänzt werden können. Aus dem Scheitern der Vorlage ist allerdings der Schluss zu ziehen, dass die Reformschritte wohl im Rahmen einer Gesamtstrategie eingebettetund koordiniert, aber einzeln und nicht in einer Gesamtvorlagevorzunehmen sind.

Im Bereich des Leistungskatalogs, der 'in der politischen Diskussion immer wieder als kostentreibender Faktor dargestellt wird, ist die bisherige Strategie zu verstärken: Da für die Kostenentwick:lungnicht die Kassenpflichtigkeiteiner medizinischen Leistung per se entscheidend ist, sondern die Häufung unangemessener Anwendungen im Einzelfall, müssen die bereits heute bestehenden Bestrebungen, die zu einer Reduktion des Volumens medizinisch nicht indizierter und damit unnötiger Leistungen führen (z.B. die Erarbeitung von Guidelines zum angemessenenEinsatz bestimmter Leistungen), intensiviert werden. Zu diesen Bestrebungen gehört auch die Aufhebung des KontrahierrIngszwangs,wie sie im Rahmen des vorliegenden ersten Gesetzgebungspaketesvorgeschlagenwird und die vertragliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Volumen medizinischer Leistungen eröffnet.

1.3.2 Inhaltliche Umsetzung

Im Hinblick auf eine Konsolidierung bzw. Optimierung des bestehenden Systems sind in folgendenThemenbereichengesetzlicheReformen einzuleiten:

Risikoausgteich (vgl. Bst. [a] der Grafik in Ziffer 1.3.3 a.E.)

Der Risikoausgleich, mit dem KVG befristet bis Ende 2005 eingeführt, ist ein weitgehend unbestrittenes Element für den Wettbewerb unter den Versicherern. Die gesetzliche Pflicht zur Einheitsprämie unabhängig des Alters und des Geschlechts ist ein staatlicher Markteingriff, der durch den entsprechenden Risikoausgleich (Ausgleich der Risiken Alter und Geschlecht) wettgemachtwird. Der Risikoausgleich wirkt der Risikoselektiondurch die Versicherer entgegen.Obwohl der Risikoausgleich mit den heutigen Kriterien Alter und Geschlecht wirksam funktioniert, ist im Rahmen der Vorarbeiten zur 3. KVG-Revision eine Ergänzung des Kriterienkatalogs eingehend geprüft worden, insbesondere weil sich der in den Augen der Experten ungenügende Risikoausgleich hemmen(i auf die Verbreitung von Managed Care-Modellen auswirken kann. Diese Diskussion lässt es angezeigt erscheinen, im jetzigen Zeitpunkt die schlichte Verlängerungdes Risikoausgleichs, vorerst für 5