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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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das Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern in einem Masse stört, dass eine weitere Zusammenarbeit dem betroffenenKrankenversicherer unmöglich erscheint. Gegenwärtig bezieht sich der Ausschluss auf den Versicherer, der den Antrag stellt. Mehrere Versicherer können aber ein Ausschlussbegehrenfür den gleichen Arzt stellen, Der Ausschluss gilt für die ganze Schweiz. Bei einer Versicherungsdichte von nahezu 100 Prozent bedeutetder Ausschluss für den betroffenenArzt praktisch die Aufgabe seiner medizinischenTätigkeit, zumindest als Praxisarzt. Bei dieser Massnahme handelt es sich daher um eine Ultima Ratio. Zwar könnte ein Leistungserbringer auch ausgeschlossen werden, wenn er gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip verstösst, aber in der Regel muss er objektiv und subjektiv vertraglicheAbmachungen oder gesetzliche Bestimmungen in einem solchen Masse verletzt haben, dass der Ausschluss seiner Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung nicht als dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufend betrachtet werden kann. Die Verfahren vor Gericht endetenbis heute meist damit, dass der Leistungserbringerden nach Artikei 56 KVG zuviel verrechneten Betrag rückerstatten musste. Die kantonalen Schiedsgerichte, die paritätisch zusammengesetztsind (Benrfsrichter, zwei Vertreter der Krankenversichererund zwei Vertreter der Leistungserbringer),verzichten in den meisten Fällen darauf, eine solch radikale Massnahme wie den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Kassenpraxis auszusprechen.Um eine solch relative Straffreiheit für „schwarze Schafe“ zukünftig zu vermeiden, sind folgende Massnahmen vorzusehen:

Ausweitungder SanktionengegenLeistungserbringer,die sich nicht an die

gesetzlichen und vertraglichenAnforderungen bezüglich WiItschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen halten(in einem neuen Absatz 1). Diesen Vorschlag wurde von beiden Kammern des Parlamentes im Rahmen der Beratungen zur

2. KVG-Revision gutgeheissen.Die Sanktionendürfen sich nicht nur auf den vorübergehendenoder definitiven Ausschluss von der Kassenpraxis im Wiederholungsfall beschränken. Andere Massnahmen müssen ebenfalls in Betracht gezogen werden, wie eine Verwarnung, die ganze oder teilweiseRückerstattung von Honoraren für unzweckmässigeLeistungen sowie Bussen. Die zuständigen Gerichte verfügen so über einen grösseren Entscheidungsspielraum.

Ausdehnung der Möglichkeit, die kantonalen Schiedsgerichteanzurufen, auf die Verbände der Versicherer, damitjene die genanntenSanktionen verhängen. Der Bundesrat brachte diesen Vorschlag im Übrigen bereits in den Entwurf zur

2. KVG-Revision (BBI 2001 821). Die Tragweitevon Sanktionen,wie bei-

spielsweiseder temporäreoder definitive Ausschluss von der Kassentätigkeit, wäre insofern grösser, als die Anzahl versicherter Personen, die der Leistungserbringer nicht mehr zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung behandeln könnte, eindeutig zunehmen würde.

Konkretisierung der gröbsten Verstösse gegen die Wirtschaftlichkeit oder die Qualitätssicherung,die nach Ansicht des BundesratesSanktionenim Sinne von Artikel 59 Absatz 1 des Entwurfs nach sich ziehen, in Form einer nichtabschliessendenListe in einem neuen Absatz 2. Der Bundesrat will hier die Liste der Verstösse,die in seinemEntwurf zur 2. KVG-Revision enthaltenist, wieder aufnehmen (BBI 2001 821). Es handelt sich dabei um die Überarztung bzw. den medizinischen Überkonsum, die nicht oder schlecht erfolgte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6 KVG, die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 KVG zu beteiligen, die