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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Berticksichtigt die versicherte Person diese örtlichenGrenzen nicht, so werden die zusätzlichen Kosten ihr selbst oder allenfalls einer Zusatzversicherung angelastet. Wird der Kontrahierungszwangaufgehoben,so ist für die freie Wahl des Leistungserbringers hingegen nur noch massgebend, ob der Versicherer verpflichtet ist, die Kosten für die Leistungen zu übernehmen, die der Versicherte von einem von ihm selbst gewähltenLeistungserbringer bezieht. Ist dies der Fall, muss der Versicherer nur die Kosten in Höhe des mit dem LeistungserbringervereinbartenTarifes übernehmen, mit dem er einen Zulassungsvertrag nach Artikel 35a des Entwurfes vereinbart hat.
An der Kostenübernahme in Notfällen ändert sich nichts. Damit ist sichergestellt, dass die Versicherten die Kosten im Zusammenhang mit einer Notfallbehandlung von ihrem Versicherer rückerstattet erhalten, auch wenn der Leistungserbringer über keinen Zulassungsvertrag mit diesem Versicherer verfügt. In diesem Fall kommt nur ein Leistungserbringer in Frage, der die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a KVG erfüllt und mit einem oder mehreren anderen anerkann-
ten Krankenversicherer einen Zulassungsvertrag abgeschlossen hat. Als Tarif wird der zwischen den Tarifpartnern vereinbarte oder gestützt auf Artikel 47 KVG durch die Kantonsregienrng festgelegteTarif zur Anwendung gelangen. Sollten mehrere Tarife für diesen einen Leistungserbringer möglich sein, so kann der lxistungserbringer den Tarif seiner Wahl in Rechnung stellen,da es sich ja in jedem Fall um genehmigte Tarife handelt. Die Versicherer können dies umgehen, indem sie möglichst flächendeckende Tarifverträge abschliessen.
Artikel 4S Absatz2 (neu)
Grundsätzlichist davon auszugehen,dass die Leistungserbringerdaran interessiert sind, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu arbeiten, denn sie bietet ihnen erfahrungsgemässeinen breitenPatientenstammund stellt für die meisten unter ihnen die Haupteinkommensquelledar. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Vertragsmodell verpflichtet alle Versicherer, in dem Kanton, in dem sie tätig sind, mit der in diesem Kanton vorgeschriebenenAnzahl Leistungserbringer einen Zulassungsvertragabzuschliessen. Die ratio legis dieser Bestimmung ist nicht nur, zu vermeiden, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung im ambulanten Bereich gefährdet würde, es geht zugleich auch darum, die Benachteiligung von Versicherten eines bestimmten Versicherers zu vermeiden, der ohne diese Vorschrift
nicht gewillt wäre, mit der Mindestanzahl von Leistungserbringern Zulassungsverträge abzuschliessen; dies im Gegensatz zu einem anderen Versicherer, der mit der Mindestanzahl von Leistungserbringern Zulassungsverträge abschliesst, um dadurch seinen Versicherten das notwendige Angebot sicherzustellen.
Sollten nun aber auf Grund ausserordentlicherUmstände keine Zuiassungsverträge zu Stande kommen oder die vom Kanton, in dem der Versicherer tätig ist, geforderte Mindestzahl nicht erreicht werden und damit die Behandlung der Versicherten in einem oder mehreren Leistungsbereichen oder in bestimmten Fachspezialitäten nicht mehr gewährleistetsein, so müsste die KantonsregierungbefristeteMassnahmen ergreifen, um die Behandlung der Versicherten nach diesem Gesetz unter Einhaltung des Tarifschutzes trotzdem sicherzustellen. Es ist dies eine Art Ultima Ratio. in der Annahme und mit dem Ziel, den Normalzustandso schnell wie möglich wiederher-