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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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zustellen. Diese Aufgabe der Notstandsbewältigung gehört in den angestammten Kompetenzbereich der Kantone im Gesundheitswesen.
Die Möglichkeit der Kantone zur Sicherung der medizinischen Versorgung ist im KVG bereits für die Folgen eines allfällig massiven Ausstandes von Leistungserbringern vorgesehen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBI 1992 1 177). Da im Falle fehlender oder ungenügender Zulassungsverträge die gleichen Probleme für die Versicherten auftreten können, sollen die Kantonsregierungen ebenfalls die Möglichkeit haben, in Extremfällen dafür zu sorgen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung trotzdem sichergestellt ist und die Bestimmungen bei einem Ausstand von Leistungserbringern (Abs. 1) analog zur Anwendung gelangen.
Artikel 46 Absatz 5
Im geltendenSystem sind Versicherer und Leistungserbringer, die einenTarifvertrag kündigen oder von einer Tarifvereinbarungzurücktreten wollen, an eine Kündigungsüist von mindestens sechs Monaten gebunden. Diese Frist bleibt unverändert, solange die Tarifpartner durch einen Zulassungsvertrag verbunden sind. Sobald ein Leistungserbringerjedoch nicht mehr durch Zulassungsvertragverbundenist, wird davon ausgegangen,dass er nicht mehr Partei des betreffendenTarifvertragesist. Das im Rahmen der Revision geplanteSystem sieht nämlich vor, dass ein Versicherer oder Leistungserbringer nur dann einen Tarifvertrag abschliessen kann, wenn er bereits im Besitz eines Zulassungsvertrages ist.
Artikel 47 Absatz 2
Wird der Kontrahierungszwangaufgehoben,so behaltendie geltendenKVG-Regelungen zum vertragslosen Zustand im stationären und teilstationären Bereich volle, im ambulanten Bereich teilweise Gültigkeit. Die bisherige Kompetenz der Kantonsregierung, im vertragslosen Zustand einen Tarif festzusetzen, soll weiterhin gelten. Allerdings muss mit der Einführung der Vertragsfreiheit Artikel 47 Absatz 2 KVG abgeändert werden. Dieser Artikel regelt den Fall, in dem kein Tarifvertrag für die ambulanteBehandlung einer versichertenPerson besteht, die die Dienste eines ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung praktizierenden Leistungserbringers beansprucht (vgl. den Kommentar zu Art. 41 dieser Vorlage). Kommt kein Tarifvertrag zustandeund ist die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ohne einen Zulassungsvertrag vorgenommen worden, so ist die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, verpflichtet, einen Tarif festzusetzen. Wie bereits erwähnt, ist im Vertragssystem für den Abschluss eines Tarifvertrages ein Zulassungsvertrag erforderlich.
Artikel 59 Absätze 1 und 2 (neu)
Nach Artikel 59 KVG kann ein Versicherer einem Leistungserbringeraus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstössen gegen die Anforderungen nach den Artikeln 56 und 58 KVG, die Tätigkeit nach diesem Gesetz nicht mehr gestatten.Ausgeschlossen wird ein Leistungserbringer, insbesondere ein Arzt, wenn er aus wichtigen Gründen, die auf seine Person oder seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind,
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