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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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systematischeErhebung mit der Einreichung eines Antrags koppeln. Es wurde

festgestellt,dass Systeme, die auf der Einreichung eines Antrags beruhen, stärker verbreitet sind als jene, die den Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch ermitteln. Es zeigt sich aber auch, dass die Regel, wonach den potentiell bezugsberechtigten Personen ein Antragsformular zugestellt wird, überwiegt, während die Erfordernis eines spontanenAntrags eher unüblich ist. Bezüglich der Ausübung des

Rechts auf Prämienverbilligungkann mit einem System, das die Zahlung von

Prämienverbilligungen automatisch veranlasst, grundsätzlich ein besseres Ergebnis erreicht werden, da der Kreis der anspruchsberechtigtenPersonen am ehesten mit dem Bezügerkreis übereinstimmt.Es können jedoch wesentlicheFehler in der Information der Bezüger aufgrund von veralteten oder lückenhaften Steuerdaten entstehen. Ebenso ist denkbar, dass Personen, die seit kurzem Anspruch auf Prämienverbilligung hätten (z.B. wegen Arbeitslosigkeit), auf der Basis ihrer Steuererklärung nicht als bezugsberechtigt eingestuft werden, während anderen Prämienverbilligungen gewährt werden, obwohl sie auf Grund ihrer derzeitigen finanziellen Lage davon ausgeschlossen werden müssten (z.B. ehemalige Studenten, die unterdessen ins Berufsleben eingestiegen sind). Die Wirksamkeit eines Antragssystems hängt schliesslich wesentlich von der kantonalen Informations- und Rahmenpolitik ab

Was die Zahlungsmodalitäter1der Prämienverbilligungsbeträgebetrifft, können zwei Tendenzen beobachtet werden. Die Mehrzahl der Kantone richtet die Subventionen dhekt an die Versicherer aus, womit die durch den Versicherten geschuldete Prämie ganz oder teilweise ersetzt wird. Einige wenige Kantone bezahlen den Prämienverbilligungsbetrag den Versicherten, die diesen in Form der üblichen Prämie dem Versicherer bezahlen.

1.2 Weiterer Revisionspunkt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Aufgrund fehlender formeller Rechtsgrundlagen oder Kompetenzdelegationen sind nach dem Inkrafttreten des KVG zahlreiche Vollzugsprobleme mit Versicherten, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherern nicht erftillen, und den entsprechendenFolgen dieser Nichterfüllung aufgetreten.Das Probem hätte im Rahmen der zweiten KVG-Revision gelöst werden sollen (Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2000; BBI 2001 741). Aufgrund deren Scheitern

nutzt der Bundesratdie gegenwärtigenRevisionsbestrebungen,um die Frage der

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen neu aufzugreifen.

2 Grundzüge der Vorlage

Prärnienverbilligung : Änderung von Artikel 65

In seiner heutigen Ausgestaltung sieht das KVG als einziges soziales Ziel die individuelle Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Dabei legen die Kantone den Begriff der „bescheidenenwirtschaftlichen Verhältnisse“ sehr unterschiedlich aus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein Vergleich der nach kantonalem Recht festgelegten Einkommens- und Vermögenslimiten schwierig ist, muss eine beträchtliche Anzahl der kantonalen

Prämienverbilligungssystemein Bezug auf das Bundesrechtals ungenügendbe-