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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Untsetzung der PrämienverbiUigtmg durch die Kantone

Für den Vollzug der Prämienverbilligungsinddie Kantonezuständig.Es ist Sache

eines jeden Kantons, den Kreis der Begünstigten,die Höhe der staatlichenVerbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Ein Vergleich der kantonalen Systeme zeigt die Disparitäten zwischen den gewählten Lösungen auf und bestätigt die Probleme der Vergleichbarkeit (Balthasar/Bieri/Furrer, Beiträge zur sozialen Sicherheit; "Evaluation des Vollzugs der Prämienverbilligung",Forschungsbericht Nr. 5/01, BSV, Bern 2001).

Die Festlegung des Berechtigtenkreises erfolgt in den Kantonen auf einer ausserordentlich heterogenen Basis. Dabei variieren sowohl die Berechnungsgrundlage, nach der die Berechtigung für den Anspruch auf Prämienverbilligurlgermitteltwird (steuerbares Einkommen nach dem kantonalen Steuerrecht, Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen,verfügbares Einkommen) als auch die An der Festsetzung(fixe Einkommensgrenze oder Prozentsatz des Einkommens). Komplizierend kommt hinzu, dass einzelne Kantone bei der Berechnung der Anspruchsberechtigungein

Haushaltsgrössenkriteriumkennen, andere dagegen nicht, und dass das jeweils

geltende Einkommen durch sehr unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten differenziert

wird. Schliesslichwird das Vermögenauf unterschiedlicheWeise zur Berechnung

des Einkommens herangezogen (Vermögensdefinition, Prozentsatz der Anrechnung, Freibetrag).

Die Höhe der vom Staat übernommenenPrämie steht in engem Zusammenhang mit der Festlegungdes Bezügerkreises. Wählt der Kanton einen engen Kreis von Begünstigten, der nur die unterste soziale Schicht umfasst, können pro Bezüger höhere Prämienverbilligungsbeträgegewährt werden. Möchte der Kanton allerdings eine breitere Bezügergruppe berücksichtigen,die auch die Mittelschicht einschliesst, fällt der Betrag der individuellen Prämienverbilligungentsprechendtiefer aus. Je nach Kanton variiert die Berechnungsgrundlage des Prämienverbilligungsbetrages. Die

Hälfte der Kantone sieht vor, dass die Krankenversicherungsprämieneinen be-

stimmten prozentualen Anteil des Einkommens der Versicherten nicht übersteigen dürfen und dass der darüber hinausgehendeBetrag durch den Staat finanziert wird. Die andere Hälfte der Kantone legt Einkommensgrenzen, zumeist in Abhängigkeit der Haushaltsgrösse, fest und gewährt Prämienverbilligungen, die entweder in absoluten Beträgen oder in einem Prozentsatz der Prämie festgelegt werden. Da häufig unterschiedliche massgebende Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, fällt der Vergleich sogar zwischen Kantonen mit gleichen Systemen schwer. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass einige Kantone die Prämienverbilligungen auf der durch den Versicherten effektiv bezahlten Prämie berechnen, während anderen die kantonale Durchschnittsprälnie als Referenzprämie dient.

Das Verfahren, nach dem einer versichertenPerson PrämienverbilligunggewähR wird, ist ebenfallsje nach Kanton sehr unterschiedlich. Um den Anspruch auf Prämienverbilligung zu prüfen haben die Kantone verschiedene Systeme gewählt: Systematische Erhebungssysteme, welche den Anspruch auf Prämienverbilligung

automatischauf der Basis von Steuerdateneruieren;Systeme,die nur Versicherte

berücksichtigen, die vorgängig einen spontanen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt haben; Systeme, welche die Information der potentiell Bezugsberechtigten mit der Zustellung des Antragsformulars verbinden sowie Systeme, welche die