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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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des bei der SteuerveranlagungAbzüge wegenUnterhaltspflichtengeltendmachen

kann. Die Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung herangezogenen Einkommens richtet sich nach den Regeln für die Ermittlung des reinen Einkommens gemäss Artikel 25 DBG. Das reine Einkommen wird berechnet, indem zu den von den Kantonen gemeldetensteuerbarenEinkommen die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparzinsen sowie der Abzug für den zweitverdienenden Ehegatten, die Kinderabzüge und die Bezüge für unterstützte Personen aufgerechnet werden. Mit der Wahl des reinen Einkommens gemäss direkter Bundessteuer aIs Basis für den Anspruch auf Prämienverbilligu11gwird eine gewisseEinheitlichkeit in der Durchführung erreicht. Um zu verhindern, dass Personen mit geringem steuerbarem Einkommen aber hohem Vermögen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben können, ist durch die Kantone neben dem Einkommen auch das Vermögen zu berücksichtigen. Weil es dazu keine Veranlagung nach Bundesrecht gibt, haben sich die Kantone hier auf die kantonaleSteuerveranlagungzu stützen. Es bleibt anzufügen, dass die Steuerveranlagungnicht in allen Fällen zwingend die ökonomische Situation einer bestimmten Person wiedergibt. Mangels eines anderen Kriteriums, mit dem die administrativen Hürden bewältigt werden könnten, erscheint die Steuerveranlagung demnach als geeignetste Basis zur Berechnung des Prälnienverbilligungsanspruchs.

Artikel 65a Absatz 2 (neu)

Im revidierten Gesetz wird festgehalten,auf welche Veranlagung sich die Kantone zu stützen haben, wenn die letzte rechtskräftige Veranlagung mehr als drei Jahre zurückliegt. Es soll auf eine möglichst aktuelle Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Versicherten abgestelltwerden können, selbst wenn die Veranlagung, beispielsweise wegen eines Beschwerdeverfahrens,noch nicht rechtskräftig ist. Grundsätzlich sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Veranlagung zu entnehmen. Liegt die Veranlagung mehr als drei Jahre zurück, gilt die provisorische Einschätzung; fehlt diese für die direkte Bundessteuer, gilt die letzte rechtskräftige Veranla-

gung oder provisorischeEinschätzungfür die kantonaleEinkommens-oder Er-

werbssteuer.Bei Abweichung der letzten rechtskräftigenVeranlagung von einer aktuelleren provisorischen Einschätzung haben die Kantone die Möglichkeit, die Prämienverbilligung auf Basis der aktuellsten provisorischen Einschätzung zu berechnen

Es soll den Kantonen möglich sein, zur Feststellungdes Anspruchs der Versicherten ein Verfahren zu wählen, bei welchem sich die zuständigen kantonalen Behörden direkt auf Angaben der Steuerbehördenstützen können. Der Bundesrat kann die eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden verpflichten, den zuständigen kantonalen Behörden die Auskünfte zu geben, die 'sie zur Festsetzung der Prämienverbilli-

gungen brauchen.