Vorlage
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 66Fedlex · Vorlage
b
Artikel 65 Absatz 1
Im Hinblick auf eine einheitlichestaatlicheSozialpolitikund die Umsetzungder
erklärten sozialpolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers erscheint es angebracht, die juristisch unklare Definition der Bezüger von Prämienverbilligungenals « Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen » zu erläutern. Absatz 1 verankert die Pflicht der Kantone, Prämienverbilligungen zu gewähren, im Bundes-
recht. AnsprLIchsberechtigtsind einerseitsVersicherte,die durch die Prämiender
obligatorischen Krankenpflegeversicherung stark belastet sind, und andererseits Familien, die für ihre Kinder einen Sozialabzuggemässdem Bundesgesetzvom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer(DBG; SR 642.11) geltend machen können und die durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
stark belastetsind. Diese neue, in Absatz lquaterkonkretisiertedifferenzierteDe-
finition der bezugsberechtigten Personen ermöglicht es, eine staatliche Unterstützung anzubieten,die den Bedürfnissen der Versicherten und insbesonderejenen der Familien besser entspricht. Der ausdrückliche Hinweis auf die Bundessteuergesetzgebung garantiertausserdem eine einheitlicheDefinition der Familie in allen Kantonen
Artikel 65 Absatz 2
Nach Artikel 213 Absatz 1 DBG können Sozialabzügevom Einkommen in folgendem Ausmass vorgenommen werden: Für jedes minderjährigeoder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, dürfen 4700 Franken abgezogen werden. Mit der Bestimmung, dass Kinder, für die ein Sozialabzugnach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG gewährtwird, keinen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wird eine doppelte Berücksichtigung von minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern verhindert.
Artikel 65 Absatz 3
In Absatz 1 wird der Anspruch auf Prämienverbilligungausdrücklichauf Versicherte begrenzt, die in der Schweiz wohnhaft sind. Absatz 3 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anspruchsberechtigung auf versicherte Personen auszudehnen, die
ihren Wohnsitz nicht in der Schweizhaben, sich aber für längereZeit in der
Schweiz aufhalten. Dieser Absatz nimmt den zweiten Satz aus dem heute geltenden Artikel 65 Absatz 1 KVG wieder auf. Bei der ersten KVG-Revision wurde dieser auf Grund eines Entscheids des Bundesgerichts(BGE 122 1 343) bezüglichdes Rechts auf Prämienverbilligung der Saisonniers eingeführt.
Artikel 65 Absatz 4
Diese Bestimmung enspricht dem aktuellen Artikel 65 Absatz 2 KVG.
Artikel 65a Absatz 1 (neu)
Die Prämienverbilligu11gwird auf der Basis des durch den Haushalt erzielten Reineinkommens berechnet. Als Haushalt wird der gleiche Kreis von Personen zusammengefasst wie im Steuerrecht. Es können somit die Prämien jener Personen zusammengezähltwerden, für die eine versicherte Person nach dem Steuerrecht des BuII-