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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Einleitung

1 Allgemeiner Teil Nach Artikel @ Absatz 2 des Bundesgesetzesvom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten mit einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalteinenjährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG). Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes.Auf den 1. Januar 2004 hat der Bulldesrat die ordentliche Franchise auf 300 Franken und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltesfür Erwachseneauf 700 Franken erhöht (Art. 103 Abs. 1 und 2

der Verordnungvom 27. Juni 1995überdie Krankenversicherung/KVV:SR

832.102)

Der Bundesrat kann besondere Versicherungsformen zulassen, bei denen sich die Versicherten gegen eine Prämienermässigung stärker an den Kosten beteiligen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG). Er siehtwählbareFranchisenvon 400, 600, 1'200und 1'500 Franken für Erwachsene und von 150, 300 und 375 Franken für Kinder vor (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherer können dafür einen Prämienrabattgewähren, der Bundesrat legt Höchst:rabattefest (Art. 95 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist grundsätzlich nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 KVV).

1.1 Entstehungsgeschichte

1.1.1 Projekt „Gnlndlagen 3. KVG-Teilrevision“

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (BDI) anlässlich seiner Klausurtagung vom 22. Mai 2002 unter anderem damit beauftragt, Vorschläge für die Steuerung der Nachäage durch eine modifizierte Kostenbeteiligung auszuarbeiten und deren ökonomische Anreizwirkung zu analysieren. Diese Arbeiten sollten Grundlagen für eine dritte Revision des KVG bilden.

Gestützt auf diesen Auftrag hat das EDI eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Dr. Heinz Schmid, Versichenlngmathematiker, eingesetzt. Darin waren der Verband der schweizerischen Krankenversicherer santësuisse, die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz(heute: Schweizerische Konferenz der kantonalen Ge-

sundheitsdirektorinnenund -direktoren),die Verbindung der SchweizerÄrztinnen und Ärzte (FMH), die SchweizerischePatientenorganisation(SPO) und die Pati-

entenstelle Zürich sowie das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepanement (EVD) und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vertreten. Diese Arbeitsgruppe hat insbesondere einkommens- und leistungsabhängige Modelle von Kostenbeteiligungen geprüft und Änderungen des geltenden Systems untersucht. Für verschiedene Modelle hat Prof. Schmid Zahlenmaterialund Auswirkungen in einem Bericht zusammengefasst. Zum Einfluss von Kostenbeteiligunge11 auf das Verhalten der Versicherten hält der noch nicht veröffentlichte Bericht fest, dass diesbezügliche Untersuchungen heikel sind, weil eher die gesunden und in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Versicherten höhere Kostenbeteiligungen wählen.