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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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e Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (Kostenbeteiligung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet :

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherungwird wie folgt geändert:

An. 93 Abs. 1 und 1bis (neu)

1 Die Versicherer können neben der ordentlichenKrankenpflegeversicherungeine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen dürfen für Erwachsene und junge Erwachsene höchstens 2'500 Franken sowie für Kinder höchstens600 Franken betragen.Ein Versicherer kann für Erwachsene,junge Erwachsene und Kinder unterschiedlicheFranchisen anbieten. Diese gelten für den ganzen Kanton.

lb" Die Versicherer legen die Franchisen nach Absatz 1 für Erwachsene und junge Erwachsene in Beträgen fest, die einem Vielfachen von hundertFranken entsprechen, und für Kinder, die einem Vielfachen von 25 Franken entsprechen.

Art. 95 Abs. lbis und 2 lb’sDie Versicherer legen den Betrag, um den sie eine Prämie herabsetzen,auf

Grund versicherungsmässigerErfordernisse fest. Sie halten die in den Absätzen 2 und 2bis vorgeschriebenen maximalen Prämienreduktionen ein.

2

Die Prämie der Versicherung mit wählbaren Franchisen beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Altersgruppe und Prämienregion des Versicherten.

1 SR 832.102