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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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die Erhöhung des Selbstbehalts zu einem gesamtgesellschaftlichen Effizienzgewinn: Wegen des Verzichts auf überflüssige Leistungenkönnen, bei gleichem Ergebnis für den Gesundheitszustand, finanzielle Ressourcen für einen anderen Zweck verwendet werden. Zur Begrenzung der sozialpolitisch unerwünschtenWirkungen soll die Belastungsobergrenze von 700 Franken beibehalten werden.

Mit der vorgeschlagenen Erhöhung wird das Kostenvolumen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um etwa 3 Prozent vermindert. In etwa diesem Ausmass werden die künftigen Prämien vermindert, das heisst nur das über die geschätzten Kosten von 500 Millionen Franken hinausgehendeKostenwachstumwirkt im Jahr

der Gesetzesänderungprämiensteigernd.Ob er sich um eine einmaligeVerschie-

brIng zu Lasten jener Versicherten, welche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Anspruch nehmen, handelt oder die Erhöhung des Selbstbehalts eine nachhaltige Verhaltensänderungbewirkt, wird erst im Nachhinein beurteilt werdenkönnen. Selbst wenn das Instrumentdie gewünschtenWirkungen entfaltet, dürften die Folgen der Verhaltensänderungnur nach und nach sichtbar werden; ein plötzlicherund starkerEinfluss auf den privaten Konsum und dëssenWirkung auf den Arbeits- und den Gütermarkt ist nicht zu erwarten. Im übrigen entsprechen 500 Millionen Franken ungefähr einem Promille des Bruttoinlandprodukts beziehungsweise 2 Promille des Konsums der privaten Haushalte. Auch diese Relationen lassen darauf schliessen, dass die Auswirkungen der Gesetzesänderungauf die Volkswirtschaft marginal sein dürften.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung2003-2007vom 25. Februar 2004 angekündigtund als Richtliniengeschäftaufgeführt (BBI 2004 ....).

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 Bundesverfassung.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur Durchfühnmg der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der Vollzugsbestimmungen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, im folgenden Bereich Bestimmungen zu erlassen:

Abweichungen vom Selbstbehaltvon 20 Prozent nach oben und nach unten (Art. 64

Abs. 6)