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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

Art. 16 Anderes Tierpflegepersonal

1 In kleineren Tierhaltungen können anstelle einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers auch Personen, die eine spezifische tierartbezogene Ausbildung nach Artikel 17 absolviert haben, die Tiere betreuen, wenn es sich um Tierhaltungen der folgenden Art handelt:

a. gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Wildtierhaltungen, in denen nur eine Tierart vorhanden ist;

b. Tierheime;

c. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen, in denen nur eine Tierart vorhanden ist.

2 In kleineren nicht gewerbsmässigen Wildtierhaltungen kann anstelle einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers eine Person die Tiere betreuen, die über ausreichende Kenntnisse verfügt und einen Ausbildungskurs über die Betreuung und Pflege von Tieren der entsprechenden Tierart sowie über den Umgang mit ihnen besucht hat, wenn ausschliesslich Tiere der folgenden Arten gehalten werden:

a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen;

b. sämtliche Vögel, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel, Greifvögel und Eulen;

c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile;

d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.

Art. 17 Inhalt der spezifischen tierartbezogenen Ausbildung

1 Die spezifische tierartbezogene Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

2 Sie vermittelt Kenntnisse mindestens in folgenden Bereichen:

a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und gegebenenfalls Artenschutz;

b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere;

c. Grundzüge der Anatomie und der Physiologie;

d. schonender Umgang mit Tieren, Betreuung von Tieren, insbesondere Fütterung, und Pflege von Tieren, insbesondere von kranken und verletzten Tieren;

e. Anforderungen an die Haltung der Tiere, insbesondere an eine Gestaltung der Haltungseinrichtungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;

f. Hygiene in den Räumlichkeiten und von Material und Personen;

g. gegebenenfalls schonender Transport von Tieren;