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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

2. Kapitel: Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung

1. Abschnitt: Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Art. 12 Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Als Tierpflegerin oder Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gilt, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach dem Reglement des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Dezember 2000 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Tierpfleger und Tierpflegerinnen besitzt oder wer den Fähigkeitsausweis des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) oder den Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. August 19862über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger erlangt hat.

Art. 13 Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung zur Tierpflegerin oder zum Tierpfleger vermittelt Grundkenntnisse über die Haltung und die Pflege von Tieren, den Umgang mit Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.

Art. 14 Weiterbildung

Tierpflegerinnen und Tierpfleger müssen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse auf den aktuellen Stand zu bringen.

Art. 15 Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern

1 In folgenden Tierhaltungen müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpflegerinnen und Tierpfleger betreut werden:

a. Wildtierhaltungen;

b. Betriebe, die gewerbsmässig mit Tieren handeln;

c. Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen;

d. Tierheime;

e. Betriebe, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten.

2 Die Anzahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger richtet sich nach dem Betreuungsaufwand; dieser hängt von Art und Anzahl der Tiere ab.

3 Angelerntes Personal ist durch Tierpflegerinnen und Tierpfleger zu beaufsichtigen.

4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers tätig ist. Sie kann bei Bedarf diese Person verpflichten, eine gezielte Ausbildung zu absolvieren.

2 AS 1986 1511