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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 7 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;

b. soweit nötig, für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen;

c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.

Art. 8 Mindestanforderungen

Unterkünfte und Gehege sowie Stalleinrichtungen müssen mindestens den Anforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.

Art. 9 Raumklima

1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

Art. 10 Lärm

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

Art. 11 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Abheilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.