Rapport sur les résultats

Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 60 pages

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

Ausland begeben, sofern der Krankenversicherer vorgängig die Genehmigung da-

zu erteilt hat. Es steht im Ermessen des Krankenversicherers, die Zustimmung ei-

ner Auslandbehandlung zu Lasten der OKP zu geben.

In den Urteilen Decker und Kohll vom 28. April 1998 kam der EuGH sowohl bei

medizinischen Erzeugnissen als auch bei ärztlichen Behandlungen zum Schluss,

dass diese im EU-Ausland eingeholten, sozialrechtlichen Leistungen grundsätzlich

durch die Krankenkassen zu bezahlen seien.

Insofern schöpft der heute gültige Art. 36 KVV den möglichen Anwendungsbereich

nicht aus. Schlimmer noch: der vorgeschlagene Art. 36 Abs. 1 bis schränkt den be-

reits heuten möglichen Anwendungsbereich ein. Und dies mit der unhaltbaren Be-

gründung eines Kostenschubs.

Die Bedenken des Verordnungsgebers sind unbegründet:

- Gemäss EuGH-Urteil sind die Kosten dadurch limitiert, dass höchstens zu den in

der Schweiz geltenden Tarifen entschädigt wird.

- Die Einschränkung des Territorialitätsprinzips ist patientenfeindlich und prä-

mienzahlerfeindlich.

- Der grenzüberschreitende Verkehr von medizinischen Leistungen wird aufgrund

der naturgemäss beschränkten Mobilität des Patienten immer eingeschränkt blei-

ben.

Die Schweiz hat ein Interesse am Export von medizinischen Leistungen. Pilotver-

suche und wissenschaftliche Untersuchungen, wie die vorgeschlagenen Bestimmun-

gen sie vorsehen, sind nicht nur unnötig behindernd, sondern verursachen auch

Kosten, denen kein massgeblicher Nutzen gegenübersteht.

Grundsätzlich begrüssen die Krankenversicherer die angestrebte Lockerung. Auf santédiese Weise kann mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern entstehen, was suisse kostensenkend wirken wird. Bei der Durchführung des Pilotprojekts soll darauf

geachtet werden, dass

• Die Öffnung der Grenzen nicht zu einer Mengenausweitung und damit zu

mehr Kosten führen kann:

• Die Eigenkapazitäten ausgeschöpft werden, und keine zusätzlichen Kapazi-

täten aufgebaut werden:

• Die Möglichkeit der Behandlung im Ausland für die Versicherten freiwillig

ist und das der Qualitätsstandard erhalten bleibt.

Es ist unverzüglich mit den Revisionsarbeiten zu Art. 34 Abs. 2 KVG zu beginnen.

Wincare begrüsst grundsätzlich die vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämp- Wincare fung.

La FARES demande que, même durant les essais pilotes prévus, il soit précisé que FARES les assureurs ne peuvent pas forcer un assuré à aller subir, contre son gré, un trai-

tement ou une opération à l’étranger. Une telle disposition est particulièrement im-

portante pour les personnes âgées.

Die SAEB unterstützt die Zulassung von zeitlich befristeten Pilotversuchen im Zu- SAEB sammenhang mit der Zulassung ausländischer Leistungserbringer. Im Rahmen der

begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung wird dabei insbesondere auch eva-

luiert werden müssen, ob die Leistungen trotz billiger Anbieter qualitativ gleich-

wertig bleiben. Gewisse Wahlfreiheit der Versicherten muss bestehen bleiben.

Das ffg steht grundsätzlich der Verordnungsänderung sehr skeptisch gegenüber. ffg Vor allem teilt es die geäusserte Befürchtung, dass die Aufweichung des Territori-

alitätsprinzips zu einer Mengenausweitung führen wird.

Insbesondere das Universitätsspital Basel könnte versucht sein, seine Betten zu-

sätzlich mit deutschen Patient/innen zu füllen, während andernorts die Kapazitäten