Vorlage_VBP

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 6 Seiten

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3 Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise4.

Art. 10 Abs. 1–3

1 Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.

2 Wer andere Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten erstmals in Verkehr bringen will, muss der Anmeldestelle Angaben über den Wirkstoff und über mindestens ein Biozidprodukt machen, für das er bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn der Wirkstoff eingeführt und das damit hergestellte Biozidprodukt ausgeführt wird. Die Angaben müssen den Anforderungen nach Anhang 5 genügen. Die Anmeldestelle muss bestätigt haben, dass die Unterlagen vollständig sind. Ist ein solcher Wirkstoff einmal rechtmässig in Verkehr gebracht worden, so kann er wie ein Wirkstoff nach Absatz 1 weiter in Verkehr gebracht werden.

3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51–56 ChemV5 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, g und h

1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die:

b. Registrierung: 60 Tage;

c. Zulassung ZN: 60 Tage;

g. Anerkennung einer Registrierung eines EU- oder EFTA-

Mitgliedstaates: 60 Tage;

h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rah-

men einer Rahmenformulierung: 60 Tage;

Art. 20 Abs. 2 Bst. a

2 Die Verfügung enhält folgende Angaben:

a. den Namen und den Wohn- bzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;

4Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Che-

mikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

5 SR 813.11