Bericht_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten
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Erläuterungen zur 1. Revision der Chemikalienverordnung
1.1 Ausgangslage
Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem neuen Chemikalienrecht haben gezeigt, dass die Rechtstexte an verschiedenen Stellen korrigiert oder präzisiert werden müssen, um einerseits die Rechtsklarheit zu verbessern und andrerseits auch die Leserfreundlichkeit zu erhöhen. Zudem hat sich seit dem Inkrafttreten der neuen Chemikaliengesetzgebung das Europäische Recht weiterentwickelt. Damit das schweizerische Recht weiterhin mit diesem harmonisiert bleibt, sind verschiedene Anpassungen notwendig.
1.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1.2.1 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 4
Entsprechend der Terminologie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, Art. 35ff, SR 817.02) wurde „Kosmetika“ durch „kosmetische Mittel“ ersetzt.
1.2.2 Artikel 2 Begriffe
Absatz 2 Buchstabe d
Der Begriff „Substanzen“ wird durch den definierten Begriff „ Stoffe“ ersetzt.
1.2.3 Artikel 7 Grundpflichten
Absatz 1
Die Passage „nach den Vorschriften dieser Verordnung“ gilt für alle nachfolgenden Tatbestände, weshalb auf das „gegebenenfalls“ verzichtet werden kann.
1.2.4 Artikel 12 Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften
Neu wird in der Chemikalienverordnung auf die 2. Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG verwiesen (RL 2006/8/EG). In dieser wird die Zuordnung der R-Sätze von krebserzeugenden, erbgutverändernden und/oder fortpflanzungsgefährdenden Zubereitungen geklärt. Ausserdem werden gewisse Konzentrationsgrenzwerte für umweltgefährliche Komponenten (N mit R50 oder R50/53) an die Konzentrationswerte der offiziell eingestuften Stoffe angepasst. Die Einstufung und Kennzeichnung von gewissen Zubereitungen wird damit geändert.
1.2.5 Artikel 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Absatz 2
Suite à l'introduction du nouvel article 19, alinéa 2, le renvoi à l'article 19 a été modifié en conséquence et concerne uniquement l'article 19, alinéa 1.
1.2.6 Artikel 19 Technische Beschreibung
Absatz 2