Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I.

Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 1 Absatz 4, 36 Buchstabe c und 95 Absatz 7 wird der Begriff «Kosmetika» durch «kosmetische Mittel» ersetzt.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

4 Betrifft nur den italienischen Text.

Die unmittelbar mit den Begriffsänderungen zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 2 Bst. d

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

d. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in eine oder mehrere chemische Stoffe umgewandelt wird;

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Sie muss die Stoffe oder Zubereitungen nach den Vorschriften dieser Verordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.

Art. 12 Fussnote

14 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/08/EG

(ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12).

AS ..........

1 SR 813.11

2006–......