Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I.
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 1 Absatz 4, 36 Buchstabe c und 95 Absatz 7 wird der Begriff «Kosmetika» durch «kosmetische Mittel» ersetzt.
2 Betrifft nur den französischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
4 Betrifft nur den italienischen Text.
Die unmittelbar mit den Begriffsänderungen zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 2 Abs. 2 Bst. d
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
d. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in eine oder mehrere chemische Stoffe umgewandelt wird;
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Sie muss die Stoffe oder Zubereitungen nach den Vorschriften dieser Verordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.
Art. 12 Fussnote
14 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/08/EG
(ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12).
AS ..........
1 SR 813.11
2006–......