Bericht_VBP

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur 1. Revision der Biozidprodukteverordnung

1.1.1 Artikel 9 Wirkstofflisten

Absatz 1 Buchstabe d

Die Liste der notifizierten Wirkstoffe der EU (EG-Verordnung Nr. 2032/2003), von der man ursprünglich annahm, dass sie nicht mehr erweitert, sondern im Rahmen des Review-

Programms der EU nur noch abgearbeitet werden würde, wurde 2005 anlässlich der EU-Osterweiterung wieder "geöffnet". Da aufgrund dieser Tatsache nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Liste später erneut geöffnet und weitere Wirkstoffe darin aufgenommen werden, erweist sich die Implementierung der EG-Verordnung 2032/2003 in Anhang 4 als zu schwerfällig, weshalb darauf verzichtet und stattdessen auf die EG-Verordnung verwiesen werden soll. Es handelt sich um einen statischen Verweis, der bei jeder Änderung dieser EG-Verordnung angepasst werden muss.

Absatz 2

Im Hinblick auf die Beschleunigung von legislatorischen Anpassungen ist bei der Anpassung der Anhänge 1-3 nur noch eine einfache Amtsverordnung (anstelle einer "Multiamtsverordnung") vorgesehen, wobei das Einvernehmen des anderen betroffenen Bundesamts vorausgesetzt wird. Betreffend der Liste der notifizierten Wirkstoffe s. vorangehende Ausführungen.

Absatz 3

Wie dies bereits heute der Fall ist, soll die Anmeldestelle die Liste der notifizierten Wirkstoffe auf dem Internet (www.cheminfo.ch) veröffentlichen. Sebstverständlich wird diese Liste bei der Anmeldestelle auch in Papierform einsehbar und gegen Verrechnung erhältlich sein.

1.1.2 Artikel 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen

Absatz 1

Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Bereinigung der bisherigen, missverständlichen Formulierung. Der Inhalt der Bestimmung bleibt unverändert.

Absatz 2

Da der Sachverhalt der Einfuhr eines Wirkstoffs mit anschliessendem Export des daraus gefertigten Biozidprodukts gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b (e contrario) vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst wird, müsste der Importeur des Wirkstoffs der Anmeldestelle diesfalls einen umfangreichen Datensatz nach Anhang 5 einreichen, obwohl das damit gefertigte Biozidprodukt in der Schweiz gar nicht in Verkehr gebracht wird. Eine solche Anforderung erscheint auch unter Berücksichtigung der Schutzgüter nicht gerechtfertigt, weshalb der vorgenannte Sachverhalt vom Tatbestand von Artikel 11 Absatz 1 ausgenommen werden soll.

Absatz 3

Da der Tatbestand des Inverkehrbringens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG auch durch die Einfuhr zu beruflichen und gewerblichen Zwecken erfüllt ist, müssten Wirkstoffe gemäss der bisherigen Formulierung bereits bei der Einfuhr eingestuft und gekennzeichnet sein, was kaum realisierbar ist und nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprach. Die neue