Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

17. Oktober 2006

Aktionsplan Feinstaub: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Die Verschmutzung der Luft durch Feinstaub ist ein grosses Problem für die Umwelt und die Gesundheit. Feinstaub besteht aus winzigen Partikeln, die tief in die Lunge eindringen und zu Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können. Besonders gefährlich ist der aus Dieselmotoren und Holzfeuerungen stammende Russ, denn er ist Krebs erregend. Um die Luftverschmutzung durch Feinstaub zu reduzieren und die heute regelmässig überschrittenen Grenzwerte einzuhalten, hat Bundespräsident Moritz Leuenberger im Januar 2006 einen Aktionsplan gegen Feinstaub lanciert. Für drei der vorgesehenen Massnahmen dieses Aktionsplans muss die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) geändert werden. Die LRV-Änderung betrifft folgende Massnahmen:

• Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW dürfen nur noch in Verkehr ge-

bracht werden, wenn ihre Konformität mit den entsprechenden Produktenormen der EU nachgewiesen ist und wenn sie zudem fortschrittlichen lufthygienischen Anforderungen genügen.

• Bei automatischen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW werden die

Staubgrenzwerte der LRV um rund einen Faktor 5 gesenkt. Die Anlagen müssen mit wirksamen Entstaubungseinrichtungen wie Elektroabscheidern oder Gewebefiltern ausgerüstet sein. Die neuen Staubgrenzwerte werden nach Anlagegrösse zeitlich gestuft eingeführt (2007 bis 2015).

• Der seit 1985 gültige allgemeine Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 50 mg/m3 entspricht

nicht mehr dem Stand der Technik und soll auf 20 mg/m3 gesenkt werden.

Aus Gründen der formalen Konsistenz müssen mit dieser Änderung auch die Staubgrenzwerte von artverwandten Anlagen wie Kohle-, Altholz- und Schwerölfeuerungen angepasst sowie weitere kleine Korrekturen vorgenommen werden. Eine umfassende Anpassung der LRV an den Stand der Technik ist im Rahmen des Aktionsplans Feinstaub nicht vorgesehen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Art. 20 Abs.1 Bst. h – Konformitätserklärung

Zur Einführung einer Konformitätserklärung für Holz- und Kohlefeuerungen wird Absatz 1 mit einem neuen Buchstaben h ergänzt. Für Feststofffeuerungen bis 350 kW gilt somit die gleiche Regelung wie seit dem 1. Januar 2005 für Öl- und Gasfeuerungen. Das der Konformitätserklärung zugrunde liegende System der Typenprüfung besteht für Öl- und Gasfeuerungen bereits seit 1985.

Handwerklich hergestellte Einzelanlagen werden von der neuen Regelung ausgeschlossen. Bei diesen Anlagen muss die Behörde nach Artikel 4 LRV entscheiden, welche Emissionsminderungen umsetzbar sind. Im Vordergrund stehen normierte Berechnungsprogramme für die Konstruktion von Speicheröfen oder kleine Staubfilter für Einzelcheminées und Öfen. Eine koordinierende Vollzugsempfehlung durch das BAFU dürfte sinnvoll sein. 1/5

312/2005-02198/08/01/04/F202-1130