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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten
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F342-0424 Entwurf 17.10.2006
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 1 Bst. h
h. Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern 2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Kamineinsätze, Speicheröfen und offene Kamine (Cheminées); ausgenommen handwerklich hergestellte Einzelanlagen.
Art. 23
Aufgehoben
II
Die Anhänge 1 bis 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Schlussbestimmungen der Änderung vom …
1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom… sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
2 Holzfeuerungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung erstmals in Betrieb genommen werden, und für die zum Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung ein Festsstoff-Grenzwert von 150 mg/m3 gilt (Anh. 3 Ziff. 522), müssen frühestens 15 Jahre nach ihrer Genehmigung den strengeren Emissionsgrenzwert einhalten.