Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten

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17.10.2006

bindemittelfrei sein. Aus fabrikationstechnischen Gründen dürfen für die Herstellung aber natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder andere Emissionen verursachen als naturbelassenes Holz. Als Gleit- oder Presshilfsmittel kommen Produkte aus der primären Land- und Forstwirtschaft in Frage (z.B. Stärke).Für die Prüfung und die Anforderungen von Holzpellets und – briketts besteht seit 2001 die Schweizer Norm SN 166000 (analog zur DIN 51731:1996). Diese Norm ist von der LRV-Änderung nicht betroffen.

3 Regulierungsfolgenabschätzung

3.1 Ziel und Nutzen der Vorschrift

Konformitätserklärung nach Art. 20 LRV

Der Konformitätsnachweis für Holz- (und Kohle-)Feuerungen bietet der Schweiz die Chance, den hohen Produktestandard in diesem Sektor beizubehalten bzw. auszubauen. Bereits heute erfüllen 30 - 40 Prozent der neu in Verkehr gebrachten Holzfeuerungen die Anforderungen des Qualitätssiegels von Holzenergie Schweiz und somit auch die neuen Grenzwertanforderungen nach Anhang 4 dieser LRV-Änderung. Lufthygienisch verhindert die vorgeschlagene Massnahme in erster Linie eine Marktöffnung hin zu billigen Produkten aus Ländern ausserhalb der EU. Von dieser Massnahme nicht betroffen sind die rund 650'000 bereits bestehenden Cheminées, Holzöfen und Heizkessel.

Staubgrenzwerte für grössere Holzfeuerungen

Heute werden in der Schweiz ca. 5'000 meist automatische Holzfeuerungen mit einer Leistung über 70 kW betrieben. In diesen Anlagen wird etwa 40 Prozent des schweizerischen Energieholzes verbrannt. Auch gut betriebene Anlagen stossen mindestens 300 Mal mehr Feinstaub aus als eine entsprechende Öl- oder Gasfeuerung. Bis 2015 sollen deshalb sämtliche automatisch betriebenen Neuanlagen über 70 kW mit einer wirksamen Entstaubungseinrichtung (Elektrofilter, Gewebefilter, usw.) ausgerüstet werden. Mit dieser Massnahme lässt sich verhindern, dass mit der angestrebten Verdoppelung der Holzenergienutzung auch die Feinstaubemissionen verdoppelt werden.

Heute werden Entstaubungseinrichtungen für Holzfeuerungen bis auf wenige Ausnahmen erst im Megawatt-Bereich erfolgreich eingesetzt. Mit einer gestaffelten Inkraftsetzung der neuen Staubgrenzwerte soll erreicht werden, dass bis in einigen Jahren der Markt in der Lage ist, auch für kleine Anlagen kostengünstige Systeme anzubieten. Ein ähnliches Vorgehen hat die EU mit ihren Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge gewählt.

Weitere LRV-Anpassungen

Die weiteren LRV-Anpassungen stellen einen Nachvollzug der (Staub-)Grenzwerte an den Stand der Technik dar oder sind wie bei den Kohlefeuerungen formal begründet. Kohle wird zum Beispiel in der Schweiz nur in Kleinanlagen (Briketts) oder in industriellen Grossanlagen wie Zementwerken verbrannt. Die Grenzwertanpassung der LRV wird deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Mittelbar wird sie verhindern, dass im industriellen Bereich neue Kohlefeuerungen ohne wirksame Abluftreinigungen betrieben werden können.

3.2 Wirtschaftliche Auswirkungen

Mit der Einführung der Konformitätserklärung für Feststofffeuerungen wird das bestehende Produkteangebot auf dem Markt kaum massgebend verändert. Die neuen Vorschriften verhindern allerdings, dass Billigprodukte (Kleinöfen, Cheminées, Heizkessel) aus Ländern importiert werden, für welche keine Konformitätserklärungspflicht nach EU-Recht besteht.

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