Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten
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17.10.2006
Im Leistungsbereich über 1 MW werden neue Anlagen ab Mitte 2007 mit wirksamen Staubabscheidern ausgerüstet werden müssen. Die Wärmegestehungskosten werden dadurch von aktuell ca. 13 Rp./kWh (ohne Entstaubung) auf ca. 14 Rp./kWh ansteigen (+ 7%). Diese Angaben gelten für Neuanlagen bezogen auf einen Brennstoffpreis für Holz von 5 Rp./kWh für die Option Elektroabscheider oder Gewebefilter inklusive Gebäudekosten. Für eine Ölfeuerung gleicher Grösse muss heute ca. 12 Rp./kWh ausgegeben werden (bei einem Heizölpreis von 8 Rp./kWh).
Für Holzfeuerungen im Leistungsbereich von 500 kW betragen die entsprechenden Wärmegestehungskosten für eine Holzfeuerung ca. 16,5 Rp./kWh, also 2-3 Rappen mehr. Allerdings werden die Staubgrenzwerte für diesen Anlagebereich erst 2009 bis 2011 in Kraft treten. Experten gehen davon aus, dass bis dann die Kosten für die Staubabscheidung erheblich gesenkt werden können und die Wärmegestehungskosten dann mit denjenigen einer 1 MW-Anlage vergleichbar sind. (vgl. Nussbaumer T.: "Stand der Technik und Kosten der Feinstaubabscheidung für automatische Holzfeuerungen von 100 kW bis 2 MW" (2006) [www.umwelt-schweiz.ch/luft Æ Gesetzgebung und Vollzug Æ allgemeine Rechtsgrundlagen]
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass mit den neuen Staubgrenzwerten der LRV die Wärmegestehungskosten von grösseren Holzfeuerungen um rund 7-10% zunehmen werden. Ob diese Mehrkosten im Vergleich zu den fossilen Brennstoffen verkraftbar sind, hängt in erster Linie von der weiteren Entwicklung der Brennstoffpreise ab. Weil die vorgeschlagenen Staubgrenzwerte erst nach 2010 sukzessive Wirkung zeigen werden, lassen sich heute kaum sinnvolle Aussagen machen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht wird sich der Brennstoff Holz ohnehin nur behaupten können, wenn er preislich und umweltmässig mit den fossilen Brennstoffen konkurrieren kann.
Die Senkung des allgemeinen Staubgrenzwertes nach Anhang 1 Ziffer 4 LRV sowie die weiteren kleinen Anpassungen dürften im Rahmen der üblichen Sanierungs- und Investitionsvorhaben in Industrie und Gewerbe realisiert werden und kaum zusätzliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Die neu vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte für biogene Abfälle und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft stellen gegenüber den aktuellen Bestimmungen der LRV eine Erleichterung dar.
3.3 Verhältnis zum europäischen Recht
Bei den vorgeschlagenen Grenzwertanpassungen nach den Anhängen 1 bis 3 LRV handelt es sich um anlagebezogene Grenzwertvorschriften, welche die Schweiz in autonomer Rechtsetzung vornimmt. Die Konformitätsvorschriften nach Art. 20 LRV stehen in unmittelbarem Bezug zu den Produktevorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Die aufgelisteten europäischen Normen für Holzfeuerungen nach Anhang 4 LRV gelten in Europa im Rahmen der EU-Bauprodukterichtlinie als verbindliche Produktenormen. Mit Ausnahme der EN 303-5 handelt es sich um sog. harmonisierte Normen. Nach den jeweiligen Anhängen dieser Normen können für gefährliche Stoffe (z.B. Luftschadstoffe) besondere nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Die Schweiz will zu diesem Zweck die Kohlenmonoxid- und Staubemissionen speziell begrenzen. Sie ist damit in guter Gesellschaft mit den Nachbarländern Österreich und Deutschland, welche auf Länderstufe ebenfalls bemüht sind, im Rahmen der geltenden EN-Normierung hohe Qualitätsstandards umzusetzen.
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