Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten

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17.10.2006

nur noch in sehr wenigen Grossanlagen verbrannt. Viele Kantone haben das Verbrennen von

Schweröl im Rahmen der lufthygienischen Massnahmenpläne gänzlich verboten.

Anh. 3 Ziff. 511 Abs. 1 - Kohlefeuerungen

Kohlefeuerungen sollen gleich strenge Staubgrenzwerte erhalten wie Holzfeuerungen (Ziff. 522). In der Schweiz wird Kohle allerdings nur noch in Spezialanlagen (z.B. Zementwerken) sowie in kleinen Öfen zur Einzelraumheizung verwendet.

Anh. 3 Ziff. 513 – Schwefelgehalt der Kohle

Weil in Anhang 4 die Qualitätsanforderungen für Kohle aufgehoben werden, muss Ziffer 513 neu formuliert werden.

Anh. 3 Ziff. 522 – Holzfeuerungen

Die neuen Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Holzfeuerungen über 70 kW Feuerungswärmeleistung treten entsprechend ihrer technischen Realisierbarkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit zeitlich gestaffelt in Kraft. Dies soll den Mark befähigen, kostengünstige Lösungen zu entwickeln. Diese Grenzwerte stehen nicht in Widerspruch zur Konformitätserklärung nach Artikel 20. Es handelt sich um ergänzende Anforderungen für Anlagen über 70 kW.

Im Leistungsbereich ab etwa 500 kW werden bereits heute Elektroabscheider und Gewerbefilter angeboten, mit welchen die neuen Grenzwerte technisch problemlos erfüllt werden können. Unter 1 MW und besonders unter 350 kW sind die Kosten zurzeit aber noch unverhältnismässig hoch.

Anh. 3 Ziff. 524

Abs. 1: neuer Buchstabe d für Holzpellets

Abs. 2: In Anbetracht der Bedeutung der neuen Staubgrenzwerte müssen bei Holzfeuerungen über 70 kW zukünftig immer die CO- und Staubgehalte gemessen werden.

Anh. 4 Ziff. 21 und 22 – lufthygienische Anforderungen bei der Prüfung nach EN

In Anhang 4 werden neu auch die lufthygienischen Anforderungen für Feststofffeuerungen definiert. Sie müssen bei der Typen- bzw. Baumusterprüfung erfüllt werden. Die ab 1. Januar 2008 gültigen Grenzwerte für CO und Staub sind weitestgehend mit den aktuellen Grenzwertanforderungen für das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz identisch. Analog zum Staubgrenzwert für grössere Anlagen werden diese Anforderungen 2011 verschärft. Diese strengeren Werte können von modernen Anlagen bereits heute eingehalten werden.

Anh. 4 Ziff. 3

Die bisher bereits gültigen energetischen Anforderungen nach Anhang 4 gelten nur für Öl- und Gasfeuerungen.

Anh. 5 Ziff. 11 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 2 – Anforderungen an Schweröl und Kohle

Mit der Streichung von Art. 23 werden die Klassierungen von Heizöl Mittel und Schwer sowie Kohle aufgehoben. Nach wie vor gültig bleibt die Begrenzung der Schwefeldioxid-Emissionen nach Anhang 3.

Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 – Definition der Holzbrennstoffe

Restholz von Baustellen wird wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung neu wie Altholz nach Absatz 2 klassiert. Es darf nicht mehr in einer Restholzfeuerung verbrannt werden.

Einwegpaletten aus Massivholz dürfen neu in Restholzfeuerungen nach Anhang 3 verbrannt werden. Nach wie vor nicht erlaubt ist das Verbrennen in reinen Holzfeuerungen (u.a. in privaten Haushalten).

Für Holzpellets und Holzbriketts wird neu Buchstabe d geschaffen. Bisher wurden Holzpellets unter dem Begriff "bindemittelfreie Holzbriketts" subsumiert. Holzbriketts und –pellets müssen nach wie vor 3/5

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