Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten

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Klimapolitik bedeutungsvoll. Umso mehr müsse darauf geachtet werden, dass mit zunehmender Holznutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zukünftige Feinstaubbelastung unser Luft entstehen.

3.2 Wirtschafts- und Fachverbände

Die Wirtschafts- und Fachverbände äusserten sich zur Vorlage positiv bis kritisch.

Die vom Kerngegenstand der LRV-Änderung betroffenen Verbände der Holzbranche, der Holzindustrie und der Holzfeuerungshersteller äusserten sich durchwegs positiv. Sie wiesen auf die vielen Vorteile der Holzenergienutzung hin und bekräftigten ihren Willen, auch weiterhin an der Verbesserung der Technik der Holzheizungen zu arbeiten. Mit der Vorlage sei der richtige Weg eingeschlagen worden. Besonders unterstützt wird die stufenweise Verschärfung der Grenzwerte, da sie den Zielpfad für die nächsten Jahre aufzeige.

Die von den weiteren Anpassungen betroffenen Wirtschafts- und Fachverbände versicherten zwar ihre grundsätzliche Unterstützung der Vorlage, legten jedoch besonderen Wert auf die Verhältnismässigkeit der einzelnen Massnahmen. Um hohe Folgekosten zu vermeiden, müssten genügend lange Übergangsfristen vorgegeben werden.

3.3 Umwelt- und Gesundheitsverbände

Die Umwelt- und Gesundheitsverbände erachteten die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verminderung der Feinstaubemissionen als absolut notwendig. Sie verwiesen jedoch auf den grossen Handlungsbedarf, welcher trotz dieser Massnahmen im Bereich Luftreinhaltung bestehen bleibe. Weitergehende Massnahmen seien vor allem im Verkehrsbereich unabdingbar.

4 Beurteilung der Vorlage im Detail

4.1 Allgemeiner Verordnungsteil

Die im Aktionsplan Feinstaub vorgesehene neue Konformitätserklärung für Holzfeuerungen wurde durchwegs begrüsst und für notwendig erachtet. Sowohl die Kantone wie die Holz- und Feuerungsanlagenbranche forderten eine konkrete Regelung für all jene Anlagen, für die keine Konformitätserklärung nach Artikel 20 LRV erforderlich ist.

Bezogen auf den nicht einfach zu vollziehenden Art. 26a LRV wurden von 14 Kantonen weitergehende Einschränkungen oder ein generelles Verbot zur Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien gefordert.

Von der Holz- und Feuerungsbranche wurden die langen Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der Staubgrenzwerte für Holzfeuerungen als angemessen erachtet. Praktisch sämtliche Kantone bezeichneten die Übergangsfristen von 15 Jahren für bestehende Holzfeuerungen als zu lang und schlugen vor, für kleine und mittlere Holzfeuerungen weniger strenge Grenzwertanforderungen zu stellen, welche rascher umsetzbar seien.

G262-0576