Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 5 Seiten

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4.2 Anhang 1

Die Anpassung des allgemeinen Grenzwertes von Ziffer 41 Anhang 1 an die deutsche Verwaltungsvorschrift „TA Luft“ (20 mg/m3) fand breite Unterstützung. Ablehnend bzw. mit Vorbehalt äusserte sich der Giesserei-Verband der Schweiz (GVS). Der vorgeschlagene Grenzwert entspreche zwar dem Stand der Technik. Die schweizerischen Giessereien stünden jedoch vielfach in Konkurrenz mit KMU aus osteuropäischen Staaten, welche weniger strenge Anforderungen erfüllen müssten. Eine Erhöhung der (Umwelt-)Kosten werde sich somit direkt auf die Konkurrenzfähigkeit auswirken. Für den Fall, dass die Anliegen des Verbandes im Rahmen der vorliegenden LRV-Änderung nicht durchsetzbar seien, beantragt der GVS für seine bestehenden Anlagen mindestens gleich lange Sanierungsfristen wie sie für Holzfeuerungen gelten.

Die Anträge des Giesserei-Verbandes wurden von den Wirtschaftsverbänden wie economiesuisse, Ecoswiss und Swissmem unterstützt.

4.3 Anhang 2

Der neu eingeführte Dioxingrenzwert für Abfallverbrennungsanlagen (Ziffer 714 Anhang 2) stiess bei den Kantonen und Gesundheitsverbänden auf breite Zustimmung. Die Wirtschaftsverbände brachten demgegenüber Vorbehalte an oder äusserten sich ablehnend. Der neue Grenzwert sei an sich unnötig und verursache erhebliche Mehrkosten bei der Emissionskontrolle der Anlagen.

Der Verband der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen (VBSA) begrüsste im Grundsatz den neuen Grenzwert, wies aber darauf hin, dass mehrere Anlagen zum Sanierungsfall werden könnten. Er plädierte deshalb für lange Sanierungsfristen und eine konsequente Anwendung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 11 LRV.

Die Kantone begrüssten die neuen Bestimmungen für biogene Abfälle der Landwirtschaft (Ziffer 74 Anhang 2), forderten aber analog zur Altholzverbrennung ein Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen. Nur so könne bei diesen technisch anspruchsvollen Anlagesystemen der Vollzug ausreichend gewährleistet werden.

4.4 Anhang 3

Das Konzept der neuen Staubgrenzwerte für Holzfeuerungen fand im Grundsatz eine breite Zustimmung. Auch der Vorschlag einer zeitlich gestuften Grenzwertsetzung wurde als angemessen betrachtet. Während die neuen Staubgrenzwerte für Grossanlagen über 1 MW Feuerungswärmeleistung kaum bestritten waren, erachteten sowohl die Kantone als auch die Holzbranche und die Branche der Anlagehersteller die Staubgrenzwerte im Bereich 70-500 kW als zu streng. Für diesen Bereich wurde neu ein Staubgrenzwert von 50 mg/m3 vorgeschlagen. Da moderne Pelletfeuerungen diesen Staubgrenzwert bereits heute erfüllen können, forderten die Kantone, dass dieser Grenzwert vor 2015 einzuführen sei.

Nach Meinung der Kantone sollten zudem die bisher sehr eng gefassten Vorgaben zur Messung von Holzfeuerungen offener formuliert werden. Im Gegenzug soll das Bundes-

G262-0576