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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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gleichzeitig auffordern, das Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen, wobei sie den Standpunkt des betreffenden Vertragsstaats berücksichtigt.
Artikel 11 · Übermittlung von Informationen durch die WHO
(1) Nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels übermittelt die WHO allen Vertragsstaaten und gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen baldmöglichst, unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Mittels und unter Wahrung der Vertraulichkeit diejenigen für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen, die ihr aufgrund der Artikel 5 bis 10 zugegangen sind und die erforderlich sind, um die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu reagieren. Die WHO soll anderen Vertragsstaaten Informationen übermitteln, die diesen helfen könnten, ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden.
(2) Die WHO verwendet die aufgrund der Artikel 6 und 8 sowie Artikel 9 Absatz 2 erhaltenen Informationen zur Überprüfung, Bewertung und Unterstützung nach diesen Vorschriften und - sofern mit den in diesen Bestimmungen genannten Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart ist - macht diese Informationen anderen Vertragsstaaten nicht allgemein zugänglich, bis
a) das Ereignis nach Artikel 12 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragwei-
te festgestellt wird oder
b) die eine grenzüberschreitende Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung belegenden Infor-
mationen von der WHO nach anerkannten epidemiologischen Grundsätzen bestätigt worden sind oder
c) es Anzeichen dafür gibt, dass
i) Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung wegen der Art der Verseuchung, des Krankheitserregers, des Krankheitsüberträgers oder des Krankheitsreservoires wahrscheinlich keinen Erfolg haben oder
ii) es dem Vertragsstaat an der ausreichenden operativen Fähigkeit mangelt, die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit notwendigen Maßnahmen durchzuführen oder