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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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(3) Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Verständigung mit den nationalen

IGV-Anlaufstellen jederzeit erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln

dringende Mitteilungen über die Umsetzung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der

Artikel 6 bis 12, an die nationalen IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die

IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder auf der regionalen Ebene der

Organisation bestimmt werden.

Kommentar [U6]: Vorschlag

(4) Die Vertragsstaaten nennen der WHO die nötigen Angaben zu ihrer nationalen IGV- „nötige Angaben“, da es sich nicht Anlaufstelle; die WHO nennt den Vertragsstaaten Namen und Kontaktadressen der IGV- um bestimmte einzelne Personen

handelt, sondern die Anlaufstelle Kontaktstellen der WHO. Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten und näher bezeichnet werden soll. jährlich bestätigt. Die WHO stellt allen Vertragsstaaten die Angaben zu den nationalen IGV-

Anlaufstellen, die sie nach diesem Artikel erhält, zur Verfügung.

TEIL II — INFORMATIONEN UND GESUNDHEITSSCHUTZMAßNAHMEN

Artikel 5 · Überwachung

(1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf

Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten, um Ereig-

Kommentar [U7]: „Anhang“ ist nisse in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, wie in Anhang 1 ausgeführt, festzustellen, das in der Schweiz gebräuchliche zu bewerten, zu melden und darüber Bericht zu erstatten. Wort für „Anlage“ im Sinne von

E: Annex, F: Annexe.

(2) Im Anschluss an die in Anhang 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein

Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Umsetzungsplans der WHO

Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine

Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt

durch einen neuen Umsetzungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere

Verlängerung von höchstens zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berück-

sichtigt dabei den fachlichen Rat des nach Artikel 50 eingerichteten Ausschusses (im Folgenden

"Prüfungsausschuss“). Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertragsstaat,

dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die voll-

ständige Durchführung erzielten Fortschritte.

(3) Die WHO unterstützt die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Schaffung, Stärkung und

Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten.