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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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(4) Bei der Feststellung, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
a) die von dem Vertragsstaat bereitgestellten Informationen;
b) das in Anhang 2 enthaltene Entscheidungsschema;
c) den Rat des Notfallausschusses;
d) wissenschaftliche Grundsätze sowie die verfügbaren wissenschaftlichen
Nachweise/Beweisstücke und andere einschlägige Informationen, und
e) eine Bewertung der Gefahr für die menschliche Gesundheit, des Risikos der grenzüberschreiten-
den Ausbreitung der Krankheit und des Risikos der Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs.
(5) Ist der Generaldirektor nach Konsultation mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, der Auffassung, dass eine solche nicht mehr besteht, so fasst er im Einklang mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren einen Beschluss.
Artikel 13 · Gesundheitsschutzmaßnahmen
(1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten nach Anhang 1, um umgehend und wirksam auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite zu reagieren. Die WHO veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Richtlinien, um die Vertragsstaaten bei der Schaffung von Kapazitäten für Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterstützen.
(2) Im Anschluss an die in Anhang 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Umsetzungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt durch einen neuen Umsetzungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von