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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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(2) In Fällen, in denen die Meldung oder Überprüfung eines Ereignisses oder die Reaktion auf dieses
hauptsächlich in die Zuständigkeit anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder internationa-
ler Stellen fällt, stimmt die WHO ihre Tätigkeiten mit diesen Organisationen oder Stellen ab,
um die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.
(3) Dessen ungeachtet schließen diese Vorschriften die Bereitstellung von Rat, Hilfe oder
technischer oder anderer Unterstützung durch die WHO für die Zwecke des Gesundheitsschut-
zes nicht aus.
TEIL III — EMPFEHLUNGEN
Kommentar [U8]: Wichtig an Artikel 15 · Zeitlich befristete Empfehlungen diesen Empfehlungen ist u.a., dass sie im Gegensatz zu den ständigen Empfehlungen automatisch (nach 3 (1) Ist nach Artikel 12 das Eintreten einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Trag- Monaten) auslaufe, es sei denn, sie
seien bereits aufgehoben oder weite festgestellt worden, so gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Artikel verlängert (nicht „erweitert“)
worden.
49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlungen. Solche zeitlich befristete
Empfehlungen können gegebenenfalls geändert oder verlängert werden, unter anderem auch
dann, wenn festgestellt wurde, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite
beendet ist; dann können nötigenfalls andere zeitlich befristete Empfehlungen erlassen
werden, um ein Wiederauftreten zu verhindern oder umgehend festzustellen.
(2) Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheitsmaßnahmen umfassen, die von dem
Vertragsstaat durchzuführen sind, der sich in einer gesundheitlichen Notlage von internationaler
Tragweite befindet, oder von anderen Vertragsstaaten, und zwar im Hinblick auf Personen,
Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter, und/oder Postpakete, um die
grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine
unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden.
(3) Zeitlich befristete Empfehlungen können nach dem in Artikel 49 beschriebenen
Verfahren jederzeit aufgehoben werden und laufen drei Monate, nachdem sie erlassen wurden
automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträume von bis zu drei Monaten
verlängert werden. Zeitlich befristete Empfehlungen dürfen nicht über die zweite
Weltgesundheitsversammlung hinaus fortbestehen, nachdem die gesundheitliche Notlage von
internationaler Tragweite, auf welche sie sich beziehen, festgestellt wurde.