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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 16 · Ständige Empfehlungen
Die WHO kann nach Artikel 53 ständige Empfehlungen für geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur systematischen oder gelegentlichen Anwendung erlassen. Diese Maßnahmen können bei bestimmten, weiter bestehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit von den Vertragsstaaten im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter und/oder Postpakete angewandt werden, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und die Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden. Die WHO kann nach Artikel 53 solche Empfehlungen gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 17 · Kriterien für Empfehlungen
Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
a) die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
b) den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
c) wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Nachweise/Beweisstücke
und Informationen;
d) Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen
Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;
e) einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
f) Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und interna-
tionaler Institutionen und
g) andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.