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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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b) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden, die einen vorübergehenden oder
ständigen Aufenthalt anstreben;
c) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden nach Artikel 43 oder den Anhängen
6 und 7 oder
d) die nach Artikel 23 durchgeführt werden kann.
(2) Stimmt ein Reisender, von dem ein Vertragsstaat eine ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe nach Absatz 1 verlangen kann, einer solchen Maßnahme nicht zu oder weigert er sich, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, so kann ihm der betreffende Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 die Einreise verweigern. Gibt es Anzeichen für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit, so kann der Vertragsstaat den Reisenden nach seinem innerstaatlichen Recht und soweit es zur Bekämpfung dieser Gefahr erforderlich ist, zwingen – oder ihm nach Artikel 23 Absatz 3 anraten –, sich folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
a) der am wenigsten invasiven und störenden ärztlichen Untersuchung, durch die das
Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit erreicht wird;
b) einer Impfung oder anderen Prophylaxe oder
c) zusätzlichen anerkannten Gesundheitsmaßnahmen, welche die Ausbreitung der Krankheit
verhindern oder bekämpfen, einschließlich der Absonderung, der Quarantäne oder der Beobachtung des Reisenden zum Schutze der öffentlichen Gesundheit.
Artikel 32 · Behandlung von Reisenden
Bei der Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften behandeln die Vertragsstaaten Reisende unter Achtung ihrer Würde, der Menschenrechte und Grundfreiheiten und beschränken mit derartigen Maßnahmen verbundene Unannehmlichkeiten oder Leiden auf ein Mindestmaß; hierzu gehört es,
a) Reisende höflich und respektvoll zu behandeln;