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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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(4) An den Container-Verladeplätzen stehen nach Möglichkeit Einrichtungen zur Inspektion und Absonderung von Containern zur Verfügung.
(5) Container-Empfänger und -Absender bemühen sich nach besten Kräften, Kreuzkontaminationen beim Mehrzweck-Beladen von Containern zu vermeiden.
TEIL VI — GESUNDHEITSDOKUMENTE
Artikel 35 · Allgemeine Regel
Andere Gesundheitsdokumente als diejenigen, die nach diesen Vorschriften oder in Empfehlungen der WHO vorgesehen sind, dürfen im internationalen Verkehr nicht verlangt werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Artikel weder auf Reisende anzuwenden ist, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, noch auf Dokumentenerfordernisse nach anzuwendenden internationale Übereinkommen im Hinblick auf den sanitarischen Zustand von Gütern oder Fracht im internationalen Handel. Die zuständige Behörde kann Reisende ersuchen, Formulare mit Kontaktinformationen und Fragebögen über die Gesundheit der Reisenden auszufüllen, vorausgesetzt, die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.
Artikel 36 · Impfbescheinigungen oder Bescheinigungen über andere Prophylaxemaßnahmen
(1) Impfstoffe und andere Prophylaxemaßnahmen für Reisende, die nach diesen Vorschriften oder Empfehlungen angewandt werden, sowie die zugehörigen Bescheinigungen müssen im Hinblick auf bestimmte Krankheiten den Bestimmungen der Anhang 6 und, wenn anwendbar, denen der Anhang 7 entsprechen.
(2) Einem Reisenden, der sich im Besitz einer im Einklang mit Anhang 6 und, wenn anwendbar, Anhang 7 ausgestellten Impfbescheinigung oder Bescheinigung über eine andere Prophylaxemaßnahme befindet, darf die Einreise aufgrund der Krankheit, auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht verweigert werden, auch wenn er aus einem betroffenen Gebiet kommt, es sei denn, die zuständige Behörde verfügt über nachprüfbare Hinweise darauf und/oder Nachweise dafür, dass die Impfung oder die andere Prophylaxe nicht wirksam war.