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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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b) geschlechtsbezogene, soziokulturelle, ethnische oder religiöse Belange der Reisenden

zu berücksichtigen und

c) in angemessener Weise für Lebensmittel und Wasser, Unterbringung und Kleidung,

Schutz des Gepäcks und anderer Habe, ärztliche Behandlung, Mittel zur nötigen Kommunikation möglichst in einer für sie verständlichen Sprache und für andere geeignete Hilfe für Reisende zu sorgen, die unter Quarantäne gestellt, abgesondert oder ärztlicher Untersuchung oder anderen Verfahren zum Schutze der öffentlichen Gesundheit unterzogen sind, oder diese zu veranlassen.

Kapitel IV — Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Artikel 33 · Transitgüter

Vorbehaltlich des Artikels 43 oder wenn dies nicht durch anzuwendende internationale Abkommen gestattet ist, unterliegen Transitgüter (außer lebenden Tieren), die nicht umgeladen werden, den Gesundheitsschutzmaßnahmen nach diesen Vorschriften nicht und werden zum Schutze der öffentlichen Gesundheit nicht zurückbehalten.

Artikel 34 · Container und Container-Verladeplätze

(1) Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verlader insbesondere beim Packen, im internationalen Verkehr verwendete Container benutzen, die von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren freigehalten werden.

(2) Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verladeplätze von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren, freigehalten werden.

(3) Ist der Umfang des internationalen Container-Verkehrs nach Auffassung eines Vertragsstaats groß genug, so ergreifen die zuständigen Behörden alle mit diesen Vorschriften vereinbaren und durchführbaren Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Inspektionen, zur Bewertung des hygienischen Zustands von Container-Verladeplätzen und Containern, um zu gewährleisten, dass die in diesen Vorschriften enthaltenen Verpflichtungen erfüllt werden.