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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 27 · Befallene Transportmittel
(1) Wurden an Bord eines Transportmittels klinische Anzeichen oder Symptome und auf Tatsachen oder Anzeichen beruhende Informationen in Bezug auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, einschließlich Infektions- und Verseuchungsquellen, festgestellt, so betrachtet die zuständige Behörde das Transportmittel als betroffen und kann
a) das Transportmittel je nach Fall desinfizieren, entseuchen, von Insekten oder Ratten
befreien oder die Durchführung dieser Maßnahmen unter ihrer Aufsicht veranlassen und
b) in jedem Fall die anzuwendende Methode bestimmen, um eine angemessene Bekämp-
fung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit nach diesen Vorschriften sicherzustellen. Gibt es von der WHO für diese Verfahren empfohlene Methoden oder Materialien, so sollen diese angewendet werden, sofern die zuständige Behörde nicht feststellt, dass andere Methoden gleichermaßen sicher und zuverlässig sind.
Die zuständige Behörde kann zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen durchführen, darunter nötigenfalls die Absonderung der Transportmittel, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhüten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollen der nationalen IGVAnlaufstelle gemeldet werden.
(2) Ist die für die Grenzübergangsstelle zuständige Behörde nicht in der Lage, die nach diesem Artikel erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, so kann dem betroffenen Transportmittel dennoch die Genehmigung zur Abreise erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die zuständige Behörde informiert zum Zeitpunkt der Abreise die für die nächste be-
kannte Grenzübergangsstelle zuständige Behörde über die unter Buchstabe b genannte Art von Informationen, und
b) bei Schiffen werden die festgestellten Anzeichen sowie die erforderlichen Bekämp-
fungsmaßnahmen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen.
Solchen Transportmitteln ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.