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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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(5) Sind Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich und wurden sie zufrieden stellend durchgeführt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aus, in der die festgestellten Anzeichen und die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen vermerkt sind.
(6) Die zuständige Behörde kann in jedem nach Artikel 20 benannten Hafen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Schiff frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren ist. Eine solche Bescheinigung wird normalerweise nur dann ausgestellt, wenn die Überprüfung des Schiffes zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem das Schiff und die Laderäume leer waren oder nur Ballast oder sonstige Stoffe enthielten, die so beschaffen oder gelagert sind, dass eine gründliche Inspektion der Laderäume möglich ist.
(7) Kann unter den Bedingungen, unter denen die Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, nach Auffassung der zuständigen Behörde des Hafens, in dem die Maßnahme vorgenommen wurde, kein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt werden, so versieht die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle mit einem entsprechenden Vermerk.
TEIL VII — GEBÜHREN
Artikel 40 · Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende
(1) Ein Vertragsstaat darf - außer bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 - nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:
a) für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Untersuchung oder eine zusätz-
liche Untersuchung, die dieser Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands des untersuchten Reisenden verlangen kann;
b) für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte Impfung oder andere Pro-
phylaxe, die kein veröffentlichtes Erfordernis ist oder ein Erfordernis ist, das weniger als 10 Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Prophylaxe veröffentlicht wurde;
c) für geeignete Maßnahmen zur Absonderung oder Quarantäne von Reisenden;