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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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oder gesundheitliche Notlagen internationaler Tragweite Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen, die

a) das gleiche oder ein höheres Maß an Gesundheitsschutz wie WHO-Empfehlungen

erreichen oder

b) sonst nach Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30, Artikel 31

Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 verboten sind,

vorausgesetzt, diese Maßnahmen entsprechen sonst diesen Vorschriften.

Derartige Maßnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz erreichen würden.

(2) Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Gesundheitsschutzmaßnahmen oder zusätzliche Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt werden, richten sich die Vertragsstaaten nach:

a) wissenschaftlichen Grundsätzen;

b) verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise/Beweisstücken für eine Gefahr für die menschliche

Gesundheit, oder – wenn ein solcher Nachweis unzureichend ist – den verfügbaren Informationen, einschließlich solcher der WHO und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Institutionen, und

c) verfügbaren spezifischen Anleitungen oder Ratschlägen der WHO.

(3) Ein Vertragsstaat, der zusätzliche Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Absatz 1 durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, liefert der WHO eine auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung und einschlägige wissenschaftliche Informationen dazu. Die WHO gibt diese Informationen an andere Vertragsstaaten weiter. Im Sinne dieses Artikels bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung im Allgemeinen die Verweigerung der Ein- oder Abreise von internationalen Reisenden, Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Transportmitteln, Gütern und dergleichen oder ihre Verzögerung um mehr als 24 Stunden.